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Neu: fynax Trendstudie

Resilienz im Online-Handel

Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) machte am 12. Juli 2023 mit seinem Entwurf für das sogenannte neue Wachstumschancengesetz auf sich aufmerksam. Das ausgearbeitete Steuerpaket sieht dabei eine steuerliche Entlastung von jährlich sechs Milliarden Euro für Unternehmer:innen vor und soll unter anderem die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands verbessern und für mehr Investitionen sorgen.

Neue Wachstumschancen – um was geht es konkret?

Das neue Steuerpaket sieht insgesamt 50 steuerpolitische Maßnahmen vor, die dabei helfen sollen mehr Spielräume für Investitionen und Innovationen von Unternehmer:innen zu bieten. Außerdem sollen überflüssige Steuerbürokratie abgebaut und dafür eine flächendeckende Digitalisierung angetrieben werden. Im Kernelement des neuen Wachstumschancengesetzes geht es allerdings primär um Prämien für unternehmerische Investitionen im Rahmen des Klimaschutzes. Die Eckpunkte des Entwurfs decken sich nach Aussage des Finanzministeriums mit den Inhalten des Koalitionsvertrags der Ampelregierung. Der finale Entwurf soll demnach Mitte August dem Kabinett vorgelegt werden, ein mögliches Inkrafttreten ist für 2024 vorgesehen.

Die Inhalte des neuen Steuerpakets im Detail

Im Allgemeinen zielen die Maßnahmen darauf ab, Kleinunternehmer:innen von der Umsatzsteuerpflicht zu befreien, ein digitales Spendenregister aufzubauen und eine einfachere Berechnung der Lohnsteuer für Tarifarbeitnehmer:innen anzubieten. Außerdem soll die Erstellung und Aufbewahrung von elektronischen Rechnungen im Rahmen der Digitalisierungsbemühungen gesetzlich verpflichtend gemacht werden. Doch um welche Maßnahmen geht es beim Wachstumschancengesetz im Detail? Wir stellen euch die vier wichtigsten Initiativen etwas genauer vor.

1. Investitionsprämien

Laut dem Finanzministerium soll ein schnellerer Umstieg in die Klimaneutralität gefördert werden.  So wird es für Unternehmen, die ihre Energie- und Ressourceneffizienz im Rahmen eines vorgegebenen Energiesparkonzepts verbessern wollen, einen zusätzlichen finanziellen Anreiz geben: Bis zum Jahr 2027 sollen Unternehmer:innen, die in diese Maßnahmen im Rahmen des Energiesparkonzepts investieren, unabhängig von ihrem Gewinn 15 Prozent der getätigten Investitionen zurückerhalten. Der maximale Betrag ist allerdings auf 30 Millionen Euro begrenzt.

2. Forschungsförderungen

Bisher waren nur Personalkosten förderfähig, wenn es um Forschung und Entwicklung ging. Das soll jetzt erweitert werden, um zukünftig auch anteilige Investitionskosten miteinzubeziehen. Insgesamt sollen künftig bis zu 70 Prozent des gesamten Auftragswerts förderfähig sein.

3. Verlustverrechnung

Der Verlustrücktrag ermöglicht es, einen Verlust mit den Gewinnen des Vorjahres zu verrechnen, was dann wiederum zu einer Verringerung der Steuerlast für das Vorjahr führt. Diese Möglichkeit soll nun auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ausgeweitet werden, während die zuvor temporär erhöhte Betragsgrenze von zehn Millionen Euro nun dauerhaft gelten soll.

Zwischen 2024 und 2027 sollen außerdem Beschränkungen beim Verlustvortrag aufgehoben werden, um somit die Bereitschaft von Unternehmer:innen zu erhöhen, unternehmerische Risiken einzugehen und somit die deutsche Wirtschaft zu unterstützen.

4. Bürokratie

Zusätzlich zu umfangreicheren steuerlichen Erleichterungen plant Lindner, verschiedene bürokratische Hürden abzubauen. Dazu gehören Vereinfachungen bei Meldeverfahren und Buchführungspflichten sowie die elektronische Übermittlung von Daten anstelle von Papierformularen. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und Prozesse effizienter und digital zu gestalten.

Reaktionen

Die Reaktionen auf Lindners vorgestelltes Steuerpaket fallen bisweilen unterschiedlich aus. So werden die Maßnahmen im Rahmen des Klimaschutzes zwar grundsätzlich begrüßt, doch kritisiert Fraktionsvize der Grünen Andreas Audretsch das Wachstumschancengesetz als „pauschale Steuergeschenke ohne Ziel“.

Weitreichende Unterstützung kommt allerdings von Akteur:innen der Wirtschaft, so auch vom Verband des Deutschen Maschinen- und Anlagenbaus: „Hier wird einfach, unbürokratisch und fair in der Breite geholfen, und die mittelständischen Unternehmen werden mit ihren Risiken nicht allein gelassen.“

Es bleibt abzuwarten, ob der Vorstoß Lindners vom Kabinett angenommen wird. Ein erstes Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes wird aber frühestens ab 2024 prognostiziert.


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Neu: fynax Trendstudie

Resilienz im Online-Handel

Müssen Gewinne aus Kryptowährungen versteuert werden? Und sind Krypto-Coins ein „Wirtschaftsgut“ im klassischen Sinn? Zu diesen ertragsteuerlichen Fragen bei Krytpo-Assets hat der Bundesfinanzhof am 28. Februar 2023 zum ersten Mal ein Urteil gesprochen. Felix1-Steuerberaterin und Krypto-Expertin Evelyn Klieber skizziert im fynax-Interview, was bei der Versteuerung von Krypto-Coins zu beachten ist und was sich mit dem BFH-Urteil für Online-Händler:innen verändert hat.


Jede:r denkt bei dem Begriff „Krypto“ direkt an Krypto-Coins und digitale Währungen wie Bitcoin oder Ethereum. Das ist aber unvollständig. Wofür steht der Oberbegriff Krypto eigentlich?

Bei Krypto geht es im Wesentlichen um die Blockchain-Technologie. Ein Krypto-Wert besteht meistens aus einem digitalen Werk, dessen Wert fortwährend in einer großen Datenbank festgeschrieben wird. Diese Datenbank oder Programmierung ist uns als sogenannte Blockchain bekannt, denn sie wird durch immer weitere Einträge fortgeführt. Das Besondere an der Blockchain ist, dass diese als eine Art digitales Kassenbuch in einem dezentralisierten Netzwerk funktioniert und die Überprüfung und Genehmigung aller Krypto-Transaktionen ermöglicht. Eine eigenmächtige Änderung der Datenbank ist nicht möglich. Damit stellt die Blockchain eine der sichersten Technologien dar.

Nehmen wir Bitcoin als Beispiel: auch die größte Kryptowährung ist ein Produkt, das nur durch die Blockchain, also durch die zugrunde liegende Datenbank existieren kann. Doch auch bei Krypto geht es – ähnlich wie bei der Aktienbörse – am Ende des Tages um die Marktkapitalisierung, also darum, wie viele Menschen im Verhältnis zu den ausgegebenen Coins investiert haben. Im globalen Ranking bestimmen die größten 10-20 Krypto-Coins den Markt. Alles, was danach folgt, sind spekulative „Zocker“-Coins, bei denen man günstig einsteigen kann und auf eine hohe Marktentwicklung hofft. Die Leute, die heute investiert haben oder es noch tun, sind meiner Meinung nach noch immer in der Geburtsstunde von Krypto unterwegs. Das Entwicklungspotential ist nach wie vor sehr hoch.

Neben den Krypto-Coins gibt es aber auch noch das sogenannte „Web3“, eine technologische Umsetzung und Neuauflage des World Wide Webs, die auf der Blockchain basiert und Token-basierte Wirtschaftsansätze beinhaltet. Web3 steht stellvertretend für alles, was sich in diesem Zuge weiterentwickelt, also für die Weiterentwicklung des Internets, der Programme und der dazugehörigen Apps. Interessant dabei ist auch, dass die Transferhistorie der Krypto-Coins durch die Blockchain immer öffentlich einsehbar ist. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Krypto nicht nur aus Krypto-Coins oder Währungen besteht, sondern aus der gesamten Web3-Technologie und allem was dazu gehört.

Worauf muss man als Unternehmer:in oder Privatperson bei der Versteuerung achten?

Das ist der Wilde Westen der Besteuerung! Daher auch eine wichtige Frage, die sich an alle Privatpersonen oder Unternehmer richtet, die im Krypto-Bereich tätig sind. Das Finanzamt hängt circa zwei Jahre hinter der aktuellen technologischen Entwicklung hinterher und hat daher noch etwas Aufholbedarf, was die Besteuerung angeht. Für Unternehmer oder Privatpersonen ist es aber wichtig heute schon zu wissen, worauf man bei der Besteuerung von Krypto-Transfers zu achten hat. Mein Tipp und persönlicher Beratungsansatz: Offenheit mit dem Finanzamt. Selbst wenn der eigene Steuerberater euch sagt, dass eure Krypto-Transfervorgänge im zweiten Schritt nicht steuerpflichtig sind, sollte euch bewusst sein, dass im Grunde alles steuerbar ist. Deswegen wäre der sichere und smarte Ansatz, offen und transparent mit dem Finanzamt zusammenzuarbeiten. Das bedeutet: liefert dem Finanzamt die Informationen eurer Transaktionen und die „Public-Keys“ eurer digitalen Krypto-Wallet, damit sie zumindest bedingt Einkünfte nachvollziehen können. Damit signalisiert ihr eure Steuerehrlichkeit, beugt dem Grundmisstrauen des Amtes vor und verhindert unnötige Steuerstrafverfahren durch Transparenz und Kommunikation.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs zur Krypto-Besteuerung wurde im Februar verabschiedet: Was hat sich dadurch verändert?

Im Detail geht es in dem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs darum, dass es sich bei den Kryptowährungen Bitcoin, Monero und Ethereum um „Wirtschaftsgüter im privaten Vermögensbereich“ handelt, die entsprechend versteuert werden müssen. Auch hier muss man aber differenzieren: bin ich im Privat-, Betriebs- oder Unternehmenssektor tätig? Beim Betriebsvermögen ist man ertragssteuerlich verpflichtet. Beim Unternehmensvermögen dagegen geht es um die Umsatzsteuer und deshalb muss das alles getrennt voneinander betrachten werden.

Die momentane Lage klassifiziert Kryptowährungen als umsatzsteuerlich nicht besteuerbar. Anzumerken ist, dass vor Kurzem die MiCA (Markets in Crypto Assets) Richtlinie auf EU Ebene verabschiedet wurde, die in Zukunft greifen wird. Im ertragsteuerlichen Bereich hingegen, also im Rahmen deines Betriebsvermögens als Unternehmer, ist es immer steuerpflichtig. Alles, was du deinem Betriebsvermögen zuordnest, muss versteuert werden, so auch Krypto-Transaktionen. In der Umsatzsteuer dagegen muss man sich die Frage stellen: Habe ich Krypto-Coins gegen echtes Hartgeld gekauft? Oder habe ich etwas verkauft und dafür Kryptowährung als Gegenleistung bekommen, also sozusagen ein Tauschgeschäft mit Kryptowährung gemacht? Ein gängiger Fehler im Privatbereich ist die Annahme, dass man Krypto-Coins ein Jahr steuerfrei halten kann. Denn viele vergessen, dass durch manches Halten von Coins laufende Einkünfte erzeugt werden, etwa durch Rewards. Hierfür bestehen andere Freibeträge.

Virtuelle Währungen sind jetzt also Wirtschaftsgüter. Wie kann man sich das erklären? Und worauf muss man jetzt besonders achten?

Jetzt gilt: Aufzeichnungspflicht! Vor allem im Betriebsvermögensbereich besteht die Bilanzierungspflicht, aktive und passive Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter müssen in deiner Bilanz abgebildet sein. Das bedeutet: Jeder einzelne Trade muss einzeln gebucht werden. Das ist nun natürlich bei Tradern, die pro Tag mehrere Zehntausende Trades abwickeln, ein Ding der Unmöglichkeit. Und genau hier liegt der Haken: Es ist schlicht nicht realisierbar, alles einzeln zu buchen und leider existiert noch kein All-Around-Programm, welches das auffangen könnte. Auch die gängigen Buchungsprogramme sind noch nicht dazu in der Lage, Kryptowährungen und Transaktionen akkurat abzubilden und deshalb ist es umso wichtiger, deine „Digital Wallet“ und Transaktionshistorie proaktiv in Zusammenarbeit mit dem Finanzamt offenzulegen. So beugt man möglichen Steuerstrafverfahren vor und hilft dabei, eine nachhaltige Vertrauensbasis zu schaffen.

Inwiefern könnte das Urteil Auswirkungen auf Online-Händler:innen haben?

Das Urteil hat massive Auswirkungen auf die Erfüllung der Buchhaltungspflichten von Online-Händlern. Die Aufzeichnungspflicht des Einzelnen und die Verfahrensdokumentation gelten als A und O eines jeden E-Commercelers. Jeder einzelne Geschäftsvorgang muss archiviert werden, in einer Form, die das Finanzamt vorgibt. Momentan empfehle ich jedem, einen Steuerberater aufzusuchen, der sich mit der Materie Kryptowährung auskennt. Nur so kann gewährleistet werden, dass man sich als Online-Händler steuerkonform verhält und keinen unbewussten Fehler begeht.

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