Gewährleistungsmitteilung und GARAN-Label: Neue Informationspflichten für den Online-Handel
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Stand 25. September 2026
Ab dem 27. September 2026 reicht ein frei formulierter Hinweis auf das Gewährleistungsrecht nicht mehr aus. Online-Händler:innen müssen stattdessen die EU-weit harmonisierte Gewährleistungsmitteilung hervorgehoben vor dem Vertragsschluss in ihrem Shop bereitstellen.
Für einzelne Waren kommt zusätzlich das GARAN-Label hinzu. Es weist auf eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie des Herstellers hin, die das gesamte Produkt abdeckt und länger als zwei Jahre gilt. Bei der Einbindung gibt es einen entscheidenden Unterschied: Die Gewährleistungsmitteilung informiert auf Shop-Ebene über die gesetzlichen Rechte beim Warenkauf. Das GARAN-Label muss dagegen eindeutig dem jeweiligen Produkt zugeordnet werden.
Welche Rechtsgrundlagen gelten?
Grundlage der neuen Informationspflichten ist die Richtlinie (EU) 2024/825. Deutschland hat die Vorgaben mit dem deutschen Umsetzungsgesetz in deutsches Recht übernommen. Gestaltung und Inhalt der harmonisierten Gewährleistungsmitteilung und des GARAN-Labels regelt die unmittelbar geltende Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960. Die neuen Vorgaben gelten ab dem 27. September 2026.
Die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung ist grundsätzlich für Waren vorgesehen, einschließlich solcher mit digitalen Elementen wie Smartphones oder vernetzten Haushaltsgeräten. Für reine digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gelten dagegen andere Informationspflichten. Für einzelne Vertragsarten gibt es gesetzliche Ausnahmen. Im Folgenden konzentrieren wir uns daher auf den klassischen B2C-Warenverkauf im Online-Handel.
Die Gewährleistungsmitteilung als allgemeine Pflicht
Online-Händler:innen müssen die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung vor dem Vertragsschluss hervorgehoben bereitstellen. Ein selbst formulierter Gewährleistungshinweis ersetzt die vorgeschriebene Darstellung nicht. Das gilt auch dann, wenn der Hinweis bereits in den AGB oder an anderer Stelle im Shop enthalten ist.
Eine feste Position schreibt das Gesetz für Online-Shops nicht vor. Entscheidend ist, dass Verbraucher:innen die vollständige Mitteilung vor dem Kauf gut wahrnehmen und lesen können. Ob eine Verlinkung im Footer genügt, hängt deshalb von der konkreten Gestaltung ab. Ist der Link unauffällig oder die Mitteilung nur schwer erreichbar, spricht dies gegen die erforderliche hervorgehobene Bereitstellung.
Die praktischen Hinweise der Europäischen Kommission nennen einen allgemeinen Hinweis auf der Website als mögliches Beispiel. Sie bieten Orientierung, sind aber nicht rechtsverbindlich. Die ausführlichen Leitlinien sind derzeit nur auf Englisch verfügbar. Nutze für die Einbindung die offiziellen Vorlagen und Sprachfassungen der Europäischen Kommission. Sie stehen in allen EU-Amtssprachen und verschiedenen Dateiformaten bereit.
Die Angabe „mindestens zwei Jahre“ in der Mitteilung ist keine Haltbarkeitszusage für die Ware. Sie bezeichnet den unionsrechtlichen Mindestzeitraum des gesetzlichen Gewährleistungsrechts. Ob im Einzelfall Ansprüche bestehen, richtet sich weiterhin nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Wann kommt das GARAN-Label zusätzlich hinzu?
Nicht jede Herstellergarantie muss mit dem GARAN-Label gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung ist erforderlich, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Hersteller gewährt Verbraucher:innen eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie.
- Die Garantie deckt das gesamte Produkt und nicht nur einzelne Bauteile ab.
- Für Verbraucher:innen entstehen keine zusätzlichen Kosten.
- Die Garantie gilt länger als zwei Jahre.
- Der Hersteller stellt dem verkaufenden Unternehmen die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Ein Beispiel verdeutlicht die Abgrenzung. Garantiert der Hersteller die Haltbarkeit eines Toasters kostenlos für drei Jahre und deckt die Garantie das gesamte Gerät ab, ist das GARAN-Label erforderlich, sofern der Hersteller dem Online-Händler die entsprechenden Informationen bereitstellt. Eine dreijährige Garantie nur für das Heizelement reicht dagegen ebenso wenig aus wie eine Garantie von genau zwei Jahren oder eine kostenpflichtige Garantieverlängerung.
Du musst nicht selbst auf Herstellerwebsites nach möglichen Haltbarkeitsgarantien suchen. Sobald dir entsprechende Angaben vorliegen, musst du jedoch prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und für welches Modell die Garantie gilt. Dokumentiere den Namen des Herstellers, die Modellkennung und die Garantiedauer. Halte außerdem fest, ob die Garantie kostenlos ist und das gesamte Produkt abdeckt. Vermerke auch, auf welcher Herstellerinformation deine Prüfung beruht.
Wo muss das GARAN-Label erscheinen?
Das GARAN-Label muss so eingebunden werden, dass Verbraucher:innen eindeutig erkennen können, für welches Produkt die Haltbarkeitsgarantie gilt. Als mögliche Darstellung im Online-Shop nennt die Richtlinie eine Platzierung direkt neben dem Produktbild. Das ist jedoch ein Beispiel und keine verbindliche Festlegung auf genau diese Position. Entscheidend sind die klare Produktzuordnung und eine hervorgehobene Darstellung.
Eine Anzeige auf der Produktseite allein reicht nicht aus. Bei einer zahlungspflichtigen Online-Bestellung muss das GARAN-Label nach Artikel 8 Absatz 2 der Verbraucherrechte-Richtlinie auch unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und hervorgehoben angezeigt werden.
Befinden sich mehrere Produkte im Warenkorb, muss das Label eindeutig dem jeweils garantierten Produkt zugeordnet bleiben. Es darf nicht der Eindruck entstehen, die Haltbarkeitsgarantie gelte auch für andere Produkte oder Varianten. Eine frei formulierte Angabe wie „drei Jahre Herstellergarantie“ ersetzt das GARAN-Label nicht.
Informiert dich der Hersteller über Änderungen an der Garantie, musst du auch das GARAN-Label im Shop anpassen. Eine allgemeine Pflicht, selbst regelmäßig auf Herstellerwebsites nach Änderungen zu suchen, besteht dagegen nicht.
Welche Vorgaben gelten für die offiziellen Darstellungen?
Im Online-Shop müssen die Gewährleistungsmitteilung und das GARAN-Label farbig erscheinen. Die vorgeschriebenen Farben gelten nur für die Darstellungen selbst. Das übrige Shopdesign musst du nicht anpassen.
Beide Darstellungen dürfen weder frei nachgebaut noch an das Corporate Design angepasst werden. Die Gewährleistungsmitteilung ist vollständig unveränderbar. Beim GARAN-Label ergänzt du nur die Garantiedauer, den Namen des Herstellers und die Modellkennung in den vorgesehenen Feldern. Behalte dabei die vorgegebene Schriftart und Formatierung bei. Farben, Symbole, weitere Texte und der QR-Code dürfen nicht verändert werden.
Nutze für die Bearbeitung und Einbindung die offiziellen EU-Vorlagen und Hinweise. Dort findest du Erläuterungen zu beiden Darstellungen und gelangst zu den Dateien der Europäischen Kommission.
Auch die QR-Codes sind fest vorgegeben und dürfen nicht ersetzt werden. Der QR-Code der Gewährleistungsmitteilung führt zu Informationen über das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Der QR-Code des GARAN-Labels verweist auf allgemeine Informationen über gewerbliche Haltbarkeitsgarantien, nicht auf die individuellen Garantiebedingungen des Herstellers.
Verwende die Gewährleistungsmitteilung in der offiziellen Sprachfassung des jeweiligen Absatzmarktes. Das GARAN-Label ist weitgehend sprachneutral. Der Hinweis „Herstellergarantie in Jahren“ ist bereits in allen EU-Amtssprachen enthalten.
Was ist bei der technischen Umsetzung wichtig?
Teste die Gewährleistungsmitteilung auf Desktop- und Mobilgeräten. Sie muss vollständig, unverzerrt und gut lesbar erscheinen. Kontrolliere außerdem, ob sich der QR-Code bei normaler Beleuchtung mit einem üblichen Smartphone lesen lässt.
Beim GARAN-Label müssen vor allem die Garantiedauer, der Name des Herstellers und die Modellkennung gut lesbar bleiben. Bindest du das Label in ein Produktbild ein, sollte auch eine vergrößerte Ansicht verfügbar sein. Kontrolliere auch hier, ob sich der QR-Code mit einem üblichen Smartphone lesen lässt.
Das GARAN-Label darf online in einem geschachtelten Format erscheinen. Das vollständige Label muss dann bereits beim ersten Klick, beim ersten Mouseover oder beim ersten Berühren beziehungsweise Aufziehen auf einem Touchscreen angezeigt werden. Dafür darf keine weitere Interaktion erforderlich sein.
Verbindlich sind die Vorgaben der EU-Durchführungsverordnung zur Darstellung, zu den QR-Codes und zum geschachtelten Format. Die ausführlichen Leitlinien der Europäischen Kommission ergänzen diese Vorgaben um praktische Beispiele für die digitale Einbindung. Sie sind derzeit nur auf Englisch verfügbar und nicht rechtsverbindlich.
Was gilt nach dem Kauf?
Die neuen Informationen sind auch bei der Vertragsbestätigung zu berücksichtigen. Prüfe deshalb, wie du die Gewährleistungsmitteilung und ein erforderliches GARAN-Label auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail oder als dauerhaft speicherbare PDF-Datei, bereitstellst. Da die konkrete grafische Umsetzung nicht abschließend geklärt ist, spricht viel dafür, die offiziellen Darstellungen in die Bestätigungsmail oder einen festen Anhang aufzunehmen. Das GARAN-Label muss dabei eindeutig dem gekauften Produkt zugeordnet bleiben.
Das GARAN-Label ersetzt nicht die vollständige Garantieerklärung. Sie muss weiterhin die konkreten Garantiebedingungen enthalten und Verbraucher:innen spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden. Die entsprechenden Anforderungen ergeben sich aus § 479 BGB.
Besondere Situationen kurz erklärt
Gebrauchtwaren: Die Gewährleistungsmitteilung ist grundsätzlich auch beim B2C-Verkauf gebrauchter Waren relevant. Sie ersetzt jedoch keine gesonderte Vereinbarung über eine mögliche Verkürzung der Verjährungsfrist. Dafür musst du Verbraucher:innen vor ihrer Vertragserklärung eigens informieren und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbaren. Die Einzelheiten regelt § 476 Absatz 2 BGB.
Marktplätze: Verkaufst du über einen Online-Marktplatz, kläre jetzt, welche Informationen die Plattform zentral bereitstellt und welche Angaben du selbst hinterlegen musst. Besonders wichtig sind die eindeutige Zuordnung des GARAN-Labels, seine Anzeige im letzten Bestellschritt und die Berücksichtigung der neuen Informationen in der Vertragsbestätigung. Kannst du eine erforderliche Darstellung nicht selbst einbinden, nutze den Supportweg der Plattform und dokumentiere deine Anfrage. Ob damit alle Pflichten erfüllt sind, hängt jedoch vom jeweiligen Plattform- und Vertragsmodell ab.
Was solltest du jetzt umsetzen?
Diese Punkte solltest du jetzt abschließend prüfen und umsetzen:
- Gewährleistungsmitteilung einbinden:
Stelle sicher, dass die harmonisierte Mitteilung im Shop hervorgehoben bereitgestellt wird, und verwende die passende offizielle Sprachfassung. - Herstellerinformationen bündeln:
Erfasse alle Informationen zu gewerblichen Haltbarkeitsgarantien, die dir Hersteller zur Verfügung stellen. - GARAN-Voraussetzungen prüfen:
Kontrolliere für jedes betroffene Produkt und jede Variante, ob sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für das GARAN-Label erfüllt sind. - Produkt und Checkout verbinden:
Ordne das GARAN-Label eindeutig dem jeweiligen Produkt zu und zeige es auch unmittelbar vor Abgabe der zahlungspflichtigen Bestellung an. - Darstellung und Technik testen:
Prüfe Gewährleistungsmitteilung und GARAN-Label auf Desktop- und Mobilgeräten. Achte dabei besonders auf Lesbarkeit, QR-Codes und gegebenenfalls die geschachtelte Darstellung. - Informationen nach dem Kauf berücksichtigen:
Prüfe abschließend, wie du die neuen Informationen in der Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger bereitstellst. Eine erforderliche Garantieerklärung bleibt davon unabhängig. - Zuständigkeiten festlegen:
Bestimme, wer Herstellerinformationen prüft, Änderungen im Shop einpflegt und bei Marktplätzen offene technische Fragen klärt.
Fazit: Gewährleistungsmitteilung und GARAN-Label getrennt umsetzen
Ab dem 27. September 2026 müssen Online-Händler:innen im Anwendungsbereich der neuen Vorgaben die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung hervorgehoben in ihrem Shop bereitstellen.
Das GARAN-Label kommt nur bei einer kostenlosen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers hinzu, die das gesamte Produkt abdeckt und länger als zwei Jahre gilt. Außerdem muss der Hersteller dem Online-Händler die entsprechenden Informationen bereitstellen. Das Label ist dem jeweiligen Produkt eindeutig zuzuordnen und muss bei einer zahlungspflichtigen Online-Bestellung auch unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und hervorgehoben erscheinen.
Wer die offiziellen Vorlagen noch nicht eingebunden hat, sollte jetzt handeln, die bereitgestellten Herstellerinformationen erfassen und den Checkout abschließend prüfen.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Umsetzung kann vom Sortiment, vom Aufbau des Online-Shops, den bereitgestellten Herstellerinformationen und den technischen Vorgaben eines Marktplatzes abhängen.
FAQ zur Gewährleistungsmitteilung und zum GARAN-Label
Was ist das EU-Gewährleistungslabel?
„EU-Gewährleistungslabel“ ist kein offizieller Rechtsbegriff. Häufig ist damit die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung gemeint, die über die gesetzlichen Rechte beim Warenkauf informiert. Davon zu unterscheiden ist das GARAN-Label. Es kennzeichnet kostenlose Haltbarkeitsgarantien des Herstellers, wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ab wann ist die Gewährleistungsmitteilung im Online-Shop Pflicht?
Die neuen Vorschriften gelten ab dem 27. September 2026. Online-Händler:innen sollten jetzt abschließend prüfen, ob die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung in der passenden Sprachfassung eingebunden ist und auf Desktop- und Mobilgeräten vollständig und gut lesbar dargestellt wird.
Muss das GARAN-Label bei jeder Herstellergarantie angezeigt werden?
Nein. Das GARAN-Label ist nur erforderlich, wenn der Hersteller eine kostenlose gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewährt, die das gesamte Produkt abdeckt und länger als zwei Jahre gilt. Außerdem muss der Hersteller dem verkaufenden Unternehmen die erforderlichen Informationen bereitstellen. Eine Garantie nur für den Akku oder ein anderes Bauteil reicht daher nicht aus.
Reicht es aus, das GARAN-Label auf der Produktseite anzuzeigen?
Nein. Das GARAN-Label muss dem betroffenen Produkt eindeutig zugeordnet sein und bei einer zahlungspflichtigen Online-Bestellung zusätzlich klar und hervorgehoben unmittelbar vor Abgabe der Bestellung erscheinen. Eine frei formulierte Angabe wie „drei Jahre Herstellergarantie“ ersetzt das vorgeschriebene Label nicht.
Müssen Online-Händler:innen selbst nach Haltbarkeitsgarantien suchen?
Nein. Online-Händler:innen müssen nicht aktiv auf produktspezifischen Herstellerwebsites nach entsprechenden Garantien suchen. Die Pflicht zum GARAN-Label setzt voraus, dass der Hersteller dem verkaufenden Unternehmen die Informationen bereitstellt. Liegen die Angaben vor, müssen Händler:innen prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche technischen Vorgaben gelten für die digitale Darstellung?
Gewährleistungsmitteilung und GARAN-Label müssen im Online-Shop farbig und vollständig dargestellt werden. Texte, Symbole und die individuellen Angaben des GARAN-Labels müssen gut lesbar bleiben. Die QR-Codes müssen sich bei normaler Beleuchtung mit einem üblichen Smartphone lesen lassen.
Darf das GARAN-Label eingeklappt angezeigt werden?
Ja. Im Online-Shop darf das GARAN-Label in einem geschachtelten Format erscheinen. Das vollständige Label muss jedoch bereits beim ersten Klick, beim ersten Mouseover oder beim ersten Berühren beziehungsweise Aufziehen auf einem Touchscreen angezeigt werden. Diese Möglichkeit gilt nur für das GARAN-Label, nicht für die Gewährleistungsmitteilung.
Führt der QR-Code des GARAN-Labels zu den Garantiebedingungen?
Nein. Der vorgegebene QR-Code führt zu allgemeinen Informationen über gewerbliche Haltbarkeitsgarantien im EU-Portal „Ihr Europa“. Er verweist nicht auf die individuellen Garantiebedingungen des Herstellers und darf nicht durch einen eigenen QR-Code oder einen anderen Link ersetzt werden.
Ersetzt das GARAN-Label die vollständige Garantieerklärung?
Nein. Das GARAN-Label macht die entsprechende gewerbliche Haltbarkeitsgarantie vor dem Kauf sichtbar. Die vollständige Garantieerklärung muss zusätzlich die konkreten Garantiebedingungen, den Garantiegeber, die betroffene Ware und das Verfahren zur Geltendmachung enthalten. Sie ist spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen.
Müssen die Darstellungen auch in die Vertragsbestätigung aufgenommen werden?
Die neuen Pflichtinformationen sind grundsätzlich auch bei der Vertragsbestätigung zu berücksichtigen, sofern sie nicht bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden. Da die konkrete grafische Umsetzung nicht abschließend geklärt ist, spricht viel dafür, die offiziellen Darstellungen in die Bestätigungsmail oder einen festen Anhang aufzunehmen.
Gilt die Gewährleistungsmitteilung auch für gebrauchte Waren?
Grundsätzlich ja. Die Gewährleistungsmitteilung ersetzt jedoch keine gesonderte Vereinbarung über eine mögliche Verkürzung der Verjährungsfrist. Dafür müssen Verbraucher:innen vor ihrer Vertragserklärung eigens informiert werden und die Verkürzung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Was müssen Händler:innen beim Verkauf über Online-Marktplätze beachten?
Händler:innen sollten prüfen, welche Informationen der Marktplatz zentral bereitstellt und welche Angaben sie selbst hinterlegen müssen. Besonders wichtig sind die eindeutige Produktzuordnung des GARAN-Labels, seine Darstellung im letzten Bestellschritt und die Berücksichtigung der neuen Informationen in der Vertragsbestätigung. Die konkrete Verantwortung hängt vom Plattform- und Vertragsmodell ab.
