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Resilienz im Online-Handel

Ob Haushaltswaren, Elektronik- oder Geschenkartikel – egal, was man gerade braucht, oft folgt die Suche nach den entsprechenden Artikeln online auf Marktplätzen, wie zum Beispiel Amazon oder eBay. Das gilt allerdings nicht überall. In der Schweiz dominiert – noch vor den hiesigen Online-Händler:innen – der führende Elektronik-Marktplatz Galaxus das Handelsgeschehen. Mit einer breiten Produktpalette und einem benutzer:innenfreundlichen Einkaufserlebnis hat sich das Schweizer Unternehmen so inzwischen auch in Deutschland als beliebter Online-Marktplatz etablieren können. Was die Plattform so erfolgreich macht und worauf deutsche Online-Händler:innen achten müssen, wenn sie ihre Waren auf dem Marktplatz verkaufen, hat uns der Schweizer Steuer- und Treuhandexperte der cmt ag Dominik Baldegger erklärt.

Galaxus‘ Ziele in Deutschland

Zusammen mit dem Schwesterunternehmen Digitec und dem Handelsriesen Migros legt Galaxus seit einigen Jahren den Fokus auf den deutschsprachigen Markt. Kein Wunder: Die Umsatzprognose für den E-Commerce allein in Deutschland wird für das Jahr 2023 auf etwa 102,20 Mrd. Euro geschätzt. Galaxus´ Ziel ist es, das erfolgreiche Businessmodell aus der Alpenrepublik in die Top 5 der deutschen Online-Marktplätze zu exportieren. Mit Standorten in Hamburg und Krefeld will Galaxus auch mit der Deutschen Post zusammenarbeiten, um deutschen Kund:innen die gewohnte hohe Qualität der Handelsplattform in puncto schneller Versand gewährleisten zu können.

„Mit Blick auf die jüngere Geschichte des Unternehmens war es Galaxus möglich, sich in einem zolltechnisch weitestgehend geschützten Schweizer Markt zu entwickeln“, erklärt Baldegger. Als eingetragener Partner von Galaxus kümmert sich seine Kanzlei, neben klassischer Buchführung, Umsatzsteuererklärungen und Deklarationen, vor allem um die Beratung von ausländischen E-Commerce-Unternehmen. Aufgrund der frühen Spezialisierung auf Versandshändler:innen in der Schweiz blickt Baldegger mit seinem zehn-köpfigen Team auf einen reichen Erfahrungsschatz zurück.

„Der Plattform war es von Beginn an möglich, ein relativ breites Shop-Sortiment zu einem günstigen Preis anzubieten“, führt Baldegger weiter aus. Weiterhin punkte der Online-Marktplatz mit extremer Versandschnelligkeit und der Qualität der Kund:innenbetreuung. „Same Day Delivery, beziehungsweise Lieferzeiten, wie es deutsche Kunden vielleicht nur von Amazon Prime kennen, gehören bei Galaxus schon von Beginn an zum Standard“, so Baldegger. Uns hat er außerdem verraten, was es für deutsche Online-Händler:innen beim Verkauf von Waren in die Schweiz zu beachten gibt und durch welche weiteren Besonderheiten sich die Plattform auszeichnet.

Die Beziehung der Schweiz zur EU

In der Europäischen Union (EU) sowie der Euro-Zone ist der grenzüberschreitende Handel relativ einfach geregelt. Denn innerhalb der EU fallen beim Warenverkauf ins Ausland keine Zölle, Mehrwertsteuern oder Zollgebühren an. Der Cross-Border E-Commerce mit der Schweiz hingegen kann Online-Händler:innen vor einige Herausforderungen stellen: Als Nicht-EU-Mitglied ist die Alpenrepublik nicht an EU-Vorschriften gebunden. Das bedeutet, dass die Schweiz Gesetze und Vorschriften, die ihre Wirtschaft und Handelsbeziehungen regeln, selbst bestimmt. Um den Handel zwischen der Schweiz und der EU zu vereinfachen, gibt es jedoch verschiedene Abkommen und Partnerschaften, wie unter anderem den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr.

EU-Hub: Online-Shopping im EU-Raum ohne Nebenwirkungen

Für den Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU sind grundsätzlich zollrechtliche Besonderheiten zu beachten. Damit ist der Einkauf von Produkten online aus dem EU-Raum oft nicht einfach: Es fallen je nach Kaufbetrag Zollgebühren an und auch die Lieferzeit kann sich oft verzögern. Doch beim Verkauf von Waren über Galaxus in die Schweiz gebe es so gut wie keine Hindernisse in der zollrechtlichen Abwicklung, wie Steuerberater Baldegger erklärt. Hierfür habe Galaxus gesorgt: „Der sogenannte ‚EU-Hub‘ wurde von Galaxus als Crossborder-Lösung für Waren aus europäischen Ländern eingeführt und offiziell lizenziert. Dieser ermöglicht auch deutschen Online-Händlern einen unkomplizierten Markteintritt in die Schweiz. Der Versand und Transport selbst wird hierbei komplett von Galaxus übernommen.“ Damit stelle das Schweizer Zoll- und Steuerwesen kein Hindernis mehr dar und deutsche Online-Händler:innen können auf diese Weise den Schweizer Markt erschließen, so Baldegger weiter. „Der Händler schickt dafür seine Waren und Produkte an das eigens dafür geschaffene Versand- und Transportlager in Weil am Rhein und der Rest wird von Galaxus erledigt.“ Vollautomatische Prozesssteuerung für Einkäufe und Retouren werden von der eigens entwickelten Logistik- und Zollsoftware übernommen. Damit müssen sich deutsche Händler:innen nicht mehr den Kopf über Schweizer Zollbestimmungen zerbrechen.

Ob sich die Schweizer Plattform zu einem der fünf beliebtesten Marktplätze in Deutschland entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Die Skalierbarkeit des Erfolgsmodells, das heißt schnelle Lieferzeiten, sehr gute Kommunikation mit den Kund:innen und Transparenz seien mit Sicherheit die Faktoren, die über Erfolg oder Misserfolg entscheiden werden, so der Schweizer Steuer- und Treuhandexperte.

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Neu: fynax Trendstudie

Resilienz im Online-Handel

Eine neue Initiative des Rates der Europäischen Union sieht Änderungen im bestehenden Widerrufsrecht vor: So sollen Online-Händler:innen unter anderem dazu verpflichtet werden, in Zukunft bei jeder Bestellung einen Widerrufsbutton anzubieten. Wie der E-Commerce Verband darauf reagiert und was sich der Rat der Europäischen Union von einer Umsetzung verspricht, liest du hier im fynax-Blog.

Die neue vorgeschlagene Initiative zielt auf einen verbesserten Verbraucher:innenschutz im digitalen Umfeld ab. Verbraucher:innen sollen durch die Einführung eines Widerrufrechtsbuttons transparenter auf die Möglichkeiten eines Rücktritts aus dem Kaufvertrag hingewiesen werden. Ihre Rechte sollen damit gestärkt werden. Gleichzeitig verspricht sich der Rat der Europäischen Union eine Verringerung von unnötigen Belastungen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Finanzdienstleister:innen im gesamten Binnenmarkt und eine transparentere Kommunikation mit den Verbraucher:innen, wie aus dem Richtlinienentwurf 2022/0147 hervorgeht. Dabei soll der Widerruf bzw. der Rücktritt aus dem Kaufvertrag nur unter Angabe des Namens und der Vertragsnummer über den Widerrufsbutton möglich gemacht werden.

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Soviel erst mal zur Theorie. Doch wie sieht die Sache in der Praxis für Online-Händler:innen aus? Kritik wird vor allem vonseiten des E-Commerce Verbands bevh laut. So kritisieren Vertreter:innen, dass pauschale Gesetzesänderungen den Prozess des Widerrufs zusätzlich verkomplizieren, statt ihn zu vereinfachen. Auch die Handhabung mit Teilbestellungen bzw. Teilwiderrufen sei nicht ausreichend geregelt, wie aus dem Statement des E-Commerce Verbands hervorgeht, denn Teilwiderrufe sind so nicht möglich, entweder alle Artikel einer Bestellung werden storniert oder aber keiner.

Es solle reguliert werden, was bislang kein Problem war, mahnt auch Alien Mulyk, bevh-Leiterin der Public Affairs Abteilung Europa. „Nirgendwo ist die Rückgabe von Waren so einfach wie im E-Commerce. Die zusätzlichen Regeln verschaffen den Kunden also keinerlei Verbesserungen – im Gegenteil. Der Widerruf von Bestellungen wird sogar komplizierter als bereits bestehende Möglichkeiten zu nutzen, beispielsweise über das Kundenkonto oder den Retourenschein. Schon allein aus Gründen der Kundenbindung achtet der Onlinehandel bereits darauf, dass Verbraucher das Widerrufsrecht unkompliziert und nutzerfreundlich ausüben können.“

Es bleibt abzuwarten, wie der Rat der Europäischen Union mit der Kritik des Verbands der Online-Händler:innen umgeht, ob neue Richtlinien eingeführt werden oder die Initiative doch noch einmal angepasst wird. Sicher ist, dass das Widerrufsrecht im Online-Handel auch in naher Zukunft noch ein durchaus wichtiges Themengebiet im Verbraucherschutz sein wird.


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Neu: fynax Trendstudie

Resilienz im Online-Handel

Der Umgang Nordirlands gehörte zu den größten Streitpunkten zwischen London und Brüssel bei den Brexit-Verhandlungen. Vergangene Wochen haben beide Seiten das „Rahmenabkommen von Windsor“ und damit eine Einigung verkündet. Wir haben euch die wichtigsten Punkte zusammengetragen.


Der britischer Premierminister Rishi Sunak hat das geschafft, was seine Amtsvorgänger:innen nicht vermochten: Großbritannien und die Europäische Union haben im jahrelangen Streit über die Brexit-Regeln für Nordirland eine Einigung erzielt. Konkret wird durch das neue Rahmenabkommen das bisherige Nordirland-Protokoll entscheidend verändert und soll den Warenverkehr auf den britischen Inseln erleichtern, wie EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen und der britische Premierminister Sunak auf einer gemeinsamen Pressekonferenz in Windsor erklärten.

Was ist das Nordirland-Protkoll?

Das Protokoll zu Irland/Nordirland wurde als integraler Bestandteil des Austrittsabkommens von der EU und dem Vereinigten Königreich gemeinsam beschlossen und ratifiziert. Es war einer der strittigen Fragen hinsichtlich der Beziehungen zwischen Brüssel und London – dabei hatte es das Ziel, Komplikationen in Nordirland nach dem Austritt zu verhindern, Frieden sowie Stabilität im Land zu wahren und gleichzeitig die Integrität des EU-Binnenmarkts aufrechtzuerhalten.

Durch den Brexit hat Großbritannien auch die Zollunion und den Binnenmarkt verlassen, es musste also eine Zollgrenze her. Diese würde dann aber logischerweise zwischen dem EU-Mitglied Irland und dem zum Vereinigten Königreich gehörenden Nordirland verlaufen. Allerdings untersagt das sogenannte “Karfreitagsabkommen” eine harte Grenze auf der irischen Insel.

Also wurden spezielle Regeln für Nordirland im sogenannten Nordirland-Protokoll festgelegt. Dieses sieht vor, dass die Zollgrenze zwischen Großbritannien und der EU an einer imaginären Grenze verläuft, die in der Irischen See liegt. De facto finden diese Kontrollen in den Häfen statt. Nordirland (anders als England, Schottland und Wales) sollte nämlich weiter den Regeln des europäischen Binnenmarkts folgen, um eine harte Grenze und damit Grenzkontrollen zwischen beiden Ländern zu vermeiden.

Was verändert sich durch den Deal in der Praxis?

Nach dem bisherigen Brexit-Abkommen müssen bestimmte Waren kontrolliert werden, wenn sie von Großbritannien nach Nordirland gelangen. Diese Waren werden bei ihrer Ankunft in den Häfen kontrolliert und können anschließend weiter nach Irland. „Nordirland wird damit zollrechtlich weiter als ein Teil der EU behandelt“, erklärt Zoll- und Außenwirtschaftsexperte Markus Bitzer. „Dies führte zu Problemen des Warenverkehrs zwischen Nordirland und Großbritannien.“

Im Windsor-Abkommen sollen die Waren künftig über zwei Fahrspuren zollrechtlich getrennt werden: Britische Waren, die ausschließlich für Nordirland bestimmt sind, kommen auf die grüne Spur, sodass keine Kontrollen und nur minimaler Papierkram erforderlich sind. Waren, die aus der EU nach GB (oder umgekehrt) transportiert werden, sollen vom Zoll weiterhin in den nordirischen Häfen kontrolliert werden. „Die neue Einigung erleichtert damit den Warenverkehr zwischen Nordirland und Großbritannien. Aber eben nur zwischen diesen beiden. Der Handel zwischen der EU und Großbritannien wird dadurch nicht beeinflusst. Für den E-Commerce aus der EU bedeutet dies weiterhin genau zu schauen, wo die Kunden sitzen und welchen Transportweg die Waren nehmen“, meint Zollexperte Bitzer.

Nun bleibt es abzuwarten, was in den kommenden Wochen in der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der EU und des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Austrittsabkommens beschlossen wird. Außerdem müssen sowohl das britische Parlament, als auch die EU-Staaten der Einigung zustimmen. 

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Resilienz im Online-Handel

In Zeiten der Digitalisierung und des Online-Shoppings will die EU ihre Sicherheitsstandards stärken: Online-Händler:innen sollen mehr Verantwortung für die von ihnen verkauften Produkte übernehmen und ihre Kund:innen etwa bei Rückrufen besser und schneller informieren. Hierauf haben sich die EU-Mitgliedsstaaten und das EU-Parlament geeinigt.


☑️Weniger unsichere Produkte auf dem EU-Markt

💻Neue Pflichten für Online-Shops

💶1 Milliarde Euro Einsparungen im ersten Jahr


Unterhändler:innen des Europaparlaments und der EU-Staaten haben sich auf strengere Regeln zum Schutz von Verbraucher:innen und bei Online-Käufen geeinigt. In den Lieferketten etwa sollen Online-Händler:innen und andere Unternehmen künftig mehr Verantwortung für die von ihnen verkauften Produkte tragen, wie aus der Einigung hervorgeht. Dabei sollen unter anderem gefährliche Produkte zügiger aus dem Verkehr (auch von Online-Marktplätzen) gezogen werden.

Gewährleistung höherer EU-Sicherheitsstandards

Produkte, die in der EU gehandelt werden, unterliegen allgemeinen Sicherheitsanforderungen. Um mit den Herausforderungen der Digitalisierung und der zunehmenden Zahl von Waren und Produkten, die online verkauft werden, Schritt zu halten, sind die geltenden allgemeinen Produktsicherheitsvorschriften jedoch nicht mehr geeignet, um den aktuellen digitalen und technologischen Entwicklungen und Herausforderungen gerecht zu werden.

Mit der Umwandlung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) aus dem Jahr 2001 in eine Verordnung, wurden die Vorschriften für alle Wirtschaftsakteur:innen (Hersteller:innen, Einführer:innen und Händler:innen) modernisiert und für Online-Unternehmen und Online-Marktplätze aktualisiert.

Denn durch Waren, die bei Online-Händler:innen auf Marktplätzen wie Amazon gekauft und aus einem Drittstaat angeführt würden, gelangten viele Produkte in den Binnenmarkt, die nicht den EU-Sicherheitsstandards entsprächen, erklärte die Vorsitzende des Binnenmarktausschusses im EU-Parlament, Anna Cavazzini (Grüne).

Bessere Rückrufe & längere Garantien

Nach den vereinbarten Regeln kann ein Produkt nur dann verkauft werden, wenn es einen in der EU ansässigen Wirtschaftsbeteiligten (z. B. Hersteller:in, Importeur:in, Händler:in) gibt, der für die Sicherheit des Produkts verantwortlich ist. Bei der Bewertung der Produktsicherheit hat das Parlament Maßnahmen vorgesehen, die gewährleisten sollen, dass Risiken für besonders schutzbedürftige Verbraucher:innen (z. B. Kinder), geschlechtsspezifische Aspekte und Risiken der Cybersicherheit berücksichtigt werden.

Verantwortliche Unternehmen sollen damit veranlasst werden, ihre Kund:innen bspw. bei Rückrufen besser zu informieren. Käufer:innen sollen zudem einen längeren Garantiezeitraum erhalten: Sie haben den Anspruch, gefährliche Produkte ersetzt, repariert oder den Kaufpreis erstattet zu bekommen.

EU-Verbraucher:innen sollen im ersten Jahr rund eine Milliarde Euro und in den nächsten zehn Jahren über fünf Milliarden Euro einsparen.

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