Steuern & Recht

Was Online-Händler:innen als Arbeitgeber:innen 2026 wissen müssen

Christian Sturm

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Mindestlohn Minijob Sozialversicherung bAV

Wir wünschen euch allen ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr!

Nachdem wir zuletzt wertvolle Steuertipps zum Jahresende mit euch geteilt hatten, machen wir im neuen Jahr gleich weiter. Ihr erfahrt hier, was 2026 für Arbeitgeber:innen in Sachen Mindestlohn, Minijobs und Sozialversicherungen wichtig ist.

Neue Grenzen für Mindestlohn und Minijobber

Seit dem 1. Januar 2026 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Arbeitsstunde. Die Ausnahmen für bestimmte Personengruppen, wie Jugendliche unter 18 Jahre, Auszubildende, bestimmte Praktikant:innen und ehrenamtlich Tätige bleiben davon unberührt. Auch branchenspezifische Tarifverträge können Ausnahmen enthalten und höhere Vergütungen vorsehen.

Die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze (umgangssprachlich Minijob genannt) ist bereits seit dem 1. Oktober 2022 dynamisch ausgestaltet und erhöht sich automatisch mit jeder Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns. Ab Januar 2026 darf dabei das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung nicht mehr als 603 Euro betragen. Auf eine durchgehende mindestens 12-monatige Beschäftigung bezogen, beträgt das maximale Entgelt 7.236 Euro.

Dabei ist ein gelegentliches oder unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres erlaubt und löst keine Versicherungspflicht aus. Eine unvorhersehbare Zahlung darf jedoch zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt für den Kalendermonat nicht mehr als das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze betragen. Arbeitgeber:innen können daraus einen Vorteil ziehen und saisonbedingte Schwankungen im Jahresgeschäft besser ausgleichen.

Änderungen bei den Sozialversicherungen

Wie jedes Jahr, ändern sich auch 2026 die Beitragsbemessungsgrenzen und die Versicherungspflichtgrenze sowie die Bezugsgröße. Für Arbeitgeber:innen ist dies relevant, da sich daraus Änderungen bei der Gehaltsabrechnung ergeben können.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Die Grenzwerte werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt. 2026 liegt der Grenzwert bei 69.750 Euro gegenüber 66.150 Euro in 2025.

Auch für die Rentenversicherung gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. 2026 liegt diese bundeseinheitlich bei 101.400 Euro (96.600 Euro in 2025). Weitere Einkommen oberhalb dieses Betrages bleiben beitragsfrei.

Eine weitere relevante Größe der Sozialversicherung ist die Versicherungspflichtgrenze. Sie bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sein müssen. Wer mehr verdient, hat die Wahl, in der GKV zu bleiben oder in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln. 2026 steigt die Einkommensgrenze auf 77.400 Euro im Vergleich zu 73.800 Euro in 2025.

Die Bezugsgröße steigt ebenfalls 2026 und beträgt 47.460 Euro (2025 waren es 44.940 Euro). Sie ist unter anderem die Grundlage für die Festsetzung des Mindestbeitrags für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung. Die Bezugsgröße orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten des vorvergangenen Jahres – für 2026 also aus 2024.

Warum die jährliche Anpassung notwendig ist

Ohne Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen und der Versicherungspflichtgrenze würde der Beitrag von Spitzenverdienern an der Finanzierung der Sozialversicherung immer geringer werden. Die Kosten für die soziale Sicherung würden sich nach und nach stärker auf die niedrigeren Einkommen verschieben. Gleichzeitig würde das Absicherungsniveau für Besserverdienende sinken. Sie erhielten trotz steigender Löhne geringere Rentenansprüche. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.

Um diese Entwicklung zu vermeiden und damit die soziale Absicherung stabil zu halten, werden die Berechnungswerte jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst.

Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung

2026 bleiben die Beitragssätze zur Rentenversicherung (18,6 Prozent des Bruttoeinkommens), zur Arbeitslosenversicherung (2,6 Prozent) und zur Krankenversicherung (14,6 Prozent) unverändert.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf 2,9 Prozent. Der individuelle Zusatzbeitragssatz hängt jedoch von der gewählten Krankenkasse ab. Arbeitgeber:innen müssen dies entsprechend der Krankenkasse der Arbeitnehmer:innen berücksichtigen.

Alle Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung werden je zur Hälfte von Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen getragen.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Auch der Beitrag zur Pflegeversicherung ändert sich nicht, jedoch gestaltet sich der Beitrag individueller als bei den anderen Sozialabgaben. Wir erklären euch die Besonderheiten.

Eltern mit einem Kind (unabhängig vom Alter des Kindes) zahlen 3,6 Prozent. Für Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren wird ein Beitragsabschlag berücksichtigt. Dieser beträgt ab dem zweiten bis zum fünften Kind jeweils 0,25 Prozent, bei fünf und mehr Kindern also maximal 1,0 Prozent. Wird ein Kind 25 Jahre alt, bestimmt sich der Beitragsabschlag nach der Anzahl der noch verbleibenden Kinder unter 25 Jahren.

Wer keine Kinder hat, zahlt weiterhin einen Zuschlag von 0,6 Prozent, also insgesamt 4,2 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung hat ein Schaubild erstellt, welches die unterschiedlichen Beitragsätze verständlich erklärt.

Grundsätzlich beträgt der Anteil für Arbeitgeber:innen 1,8 Prozent (außer in Sachsen 1,3 Prozent). Die jeweilige Differenz zum individuellen Gesamtbeitrag tragen die Arbeitnehmer:innen. Damit die Abrechnung korrekt erfolgt, ist es für Arbeitgeber:innen wichtig, die Personaldaten korrekt zu erfassen und zu pflegen.

Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden digital gemeldet

Ab 2026 hat sich das Verfahren geändert, wie Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Das lästige Vorlegen von Papierbescheinigungen bleibt Arbeitnehmer:innen nun erspart. Die privaten Versicherungen melden die entsprechenden Monatsbeträge direkt an das Bundeszentralamt für Steuern und Arbeitgeber:innen rufen die Daten über das ELStAM-Verfahren ab.

Versicherungsnehmer:innen haben zwar das Recht, dieser elektronischen Übermittlung für die Zukunft zu widersprechen. Die Beiträge sind dann jedoch nicht mehr steuerfrei und es wird monatlich mehr Lohnsteuer einbehalten. Eine Korrektur ist dann erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich. Außerdem können dadurch weitere Sozialversicherungsbeiträge entstehen, für die es kein Erstattungsverfahren gibt.

Hinweis:
Papierunterlagen können nur in bestimmten technischen Ausnahmefällen genutzt werden. Jedoch nicht, wenn Arbeitnehmer:innen freiwillig der elektronischen Übermittlung widersprechen.

Mehr Flexibilität bei der Rentenversicherung für Minijobs

Minijobber:innen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen einen Eigenbeitrag von 3,6 Prozent des Entgelts an die Rentenversicherung. Auf Antrag konnten sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien. Diese Entscheidung konnte jedoch nicht widerrufen werden. Ab Juli 2026 gibt es mehr Flexibilität.

Haben Minijobber:innen sich in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, können sie diese Entscheidung einmalig rückgängig machen. Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung ist den Arbeitgeber:innen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Die Aufhebung gilt für alle geringfügigen Beschäftigungen, die Arbeitnehmer:innen ausüben. Sie gilt ab dem Monat nach der Antragstellung, sofern die Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats widerspricht.

Achtung:
Eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist dann für das gleiche Beschäftigungsverhältnis nicht mehr möglich.

Begünstigungen für Elektromobilität

Arbeitgeber:innen, die ihren Arbeitnehmer:innen ein Firmenfahrzeug auch für die private Nutzung zur Verfügung stellen, müssen bereits seit Juli 2025 eine Neuerung beachten. Für reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge, die zwischen 2019 und Ende 2030 angeschafft werden, ist für die Berechnung des geldwerten Vorteils in der Lohnabrechnung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen. Die bisherige Grenze des Listenpreises von 70.000 Euro wurde zum Juli 2025 auf 100.000 Euro angehoben, um Elektromobilität weiter zu fördern.

Auch beim Ladestrom für den Elektro-Firmenwagen sind Änderungen zu beachten. Laden Arbeitnehmer:innen den Firmenwagen zu Hause selbst auf, konnten Arbeitgeber:innen bis Ende 2025 monatliche Pauschalen zwischen 15 und 70 Euro erstatten. Dies ist nun nicht mehr möglich. Der Auslagenersatz orientiert sich ab 2026 am tatsächlich nachgewiesenen Ladestrom. Der Stromverbrauch des Elektro-Firmenwagens muss über eine Wallbox oder Steckdose mit separatem Zähler erfasst werden. Die Berechnung des steuerfreien Auslagenersatz erfolgt entweder über den tatsächlichen Strompreis oder über eine Strompreispauschale auf Basis eines Durchschnittspreises.

Arbeitgeber:innen müssen also zeitnah die Lohnabrechnung umstellen sowie gegebenenfalls Vereinbarungen mit den Arbeitnehmer:innen anpassen.