E-Commerce

PPWR und VerpackDG ab 12. August 2026: Was jetzt auf Online-Händler:innen zukommt

Christian Sturm

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Verpackungen gehören im E-Commerce zum Tagesgeschäft. Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) wird aus Versandkartons, Produktverpackungen und Füllmaterial jedoch zunehmend eine Compliance-Aufgabe. Das betrifft besonders Online-Händler:innen mit Eigenmarken, Importware oder grenzüberschreitendem Vertrieb.

Zeitgleich tritt mit dem deutschen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ein neuer nationaler Rechtsrahmen in Kraft. Dabei gilt es zu beachten, dass beide Regelwerke parallel gelten. Händler:innen sollten deshalb jetzt klären, welche Rolle sie bei den Verpackungen ihrer Produkten einnehmen und welche Registrierungs-, Dokumentations- und Meldepflichten daraus entstehen.

Was ist die PPWR und welche Ziele verfolgt sie?

PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation. Damit ist die EU-Verordnung 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemeint. Sie gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Einzelne Vorgaben zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen (Anteil aus recyceltem Material) in Kunststoffverpackungen und Mehrweg greifen insbesondere ab 2030, die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit ab 2035. Technische Details, etwa zu Kennzeichnungen und Bewertungsverfahren, werden teilweise noch durch weitere EU-Rechtsakte und Normen festgelegt.

Die PPWR ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie und vereinheitlicht die Verpackungsvorschriften innerhalb der EU. Dabei betrachtet die PPWR den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen. Diese sollen mit weniger Material auskommen, besser recycelbar und häufiger wiederverwendbar sein. Außerdem sieht die Verordnung steigende Rezyklatanteile für Kunststoffverpackungen, Einschränkungen bestimmter Verpackungsformate und PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen vor.

Für E-Commerce-Verpackungen gilt ab 2030 grundsätzlich ein maximaler Leerraumanteil von 50 Prozent, wobei auch Füllmaterial als Leerraum zählt. Für einzelne Konstellationen bestehen Ausnahmen. Verpackungen werden damit zu einem festen Bestandteil der Produkt-, Logistik- und Prozess-Compliance.

VerpackDG und PPWR: Zwei Regelwerke, die in Deutschland parallel gelten

Ab dem 12. August 2026 wird nicht nur die PPWR grundsätzlich anwendbar. Gleichzeitig tritt in Deutschland das VerpackDG in Kraft. Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) tritt mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft. PPWR und VerpackDG ersetzen sich nicht, sondern gelten parallel und ergänzen einander.

Die PPWR legt die europaweit geltenden Anforderungen an Verpackungen fest. Sie regelt insbesondere Gestaltung, Minimierung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Kennzeichnung.

Das VerpackDG bestimmt, wie die verpackungsrechtlichen Pflichten in Deutschland organisiert, kontrolliert und durchgesetzt werden. Dazu gehören unter anderem Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldungen, Zuständigkeiten und Sanktionen.

Ein Beispiel:
Ob ein Versandkarton die Anforderungen an Minimierung und Recyclingfähigkeit erfüllt, richtet sich nach der PPWR. Ob der/die verantwortliche Online-Händler:in in Deutschland bei LUCID registriert sein, die Verpackung an einem dualen System beteiligen und die Mengen melden muss, bestimmt sich nach dem VerpackDG. Für dieselbe Verpackung sind somit beide Regelwerke gleichzeitig relevant.

Bei Verkäufen in andere EU-Staaten gilt ebenfalls die PPWR, ergänzt durch die jeweiligen nationalen Register-, EPR- und Vollzugsregelungen. Weitere Informationen folgen im Abschnitt: Was gilt beim grenzüberschreitenden Handel?

Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber: Welche Rolle hast du?

Welche Pflichten dein Unternehmen erfüllen muss, hängt von seiner Rolle bei der jeweiligen Verpackung und im jeweiligen Absatzland ab. Dabei können auch mehrere Rollen zusammenkommen. Als Erzeuger bist du dafür verantwortlich, dass die Verpackung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Als Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility), kurz EPR, musst du insbesondere Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldungen und die Finanzierung der Entsorgung organisieren.

Gehe am besten schrittweise vor, um die Rollenbestimmung vorzunehmen:

1. Prüfe jede Verpackungsebene einzeln.
Betrachte Produktverpackung, Umverpackung und die von dir hinzugefügte Versandverpackung getrennt. Zur Versandverpackung gehören neben dem Karton oder der Versandtasche auch Klebeband, Etiketten und Füllmaterial.

2. Bestimme den Erzeuger.
Stellst du eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt selbst her oder lässt du es unter deinem Namen beziehungsweise deiner Marke herstellen, bist du grundsätzlich Erzeuger. Das betrifft insbesondere Eigenmarken und Private-Label-Produkte. Stellst du die Versandverpackung aus Karton, Klebeband, Etikett und Füllmaterial selbst zusammen, musst du auch für diese Verpackung prüfen, ob du als Erzeuger verantwortlich bist.

Bei Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) kann ausnahmsweise der Lieferant der vollständigen Verpackung beziehungsweise des verpackten Produkts als Erzeuger gelten, wenn er im selben EU-Mitgliedstaat ansässig ist.

3. Prüfe, ob du Vertreiber bist.
Du bist grundsätzlich Vertreiber, wenn du ein bereits in der EU bereitgestelltes Produkt einer fremden Marke einkaufst und unverändert weiterverkaufst, ohne selbst Erzeuger oder Importeur zu sein. Fügst du für den Versand einen eigenen Karton, eine Versandtasche oder Füllmaterial hinzu, muss diese zusätzliche Verpackung separat beurteilt werden.

4. Kläre, ob du Importeur bist.
Beziehst du verpackte Ware aus einem Staat außerhalb der EU, musst du klären, wer sie rechtlich in die EU einführt. Hinweise geben insbesondere Liefervertrag, Zollabwicklung, Transportverantwortung und vereinbarte Incoterms (International Commercial Terms). Der beauftragte Spediteur wird durch den Transport allein nicht zum Importeur.

5. Bestimme den Hersteller im EPR-Sinn für jedes Absatzland.
Entscheidend ist, wer die Verpackung oder das verpackte Produkt im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt. Verkaufst du im Fernabsatz direkt an Endkund:innen in einem anderen EU-Staat, kannst du dort als Hersteller gelten. Dann musst du insbesondere die dortigen Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Meldepflichten sowie grundsätzlich die Bevollmächtigtenpflicht erfüllen.

Dokumentiere deine Rollen getrennt nach Verpackungsebene und Absatzland. Das ist wichtig, weil du bei demselben Produkt unterschiedliche Rollen einnehmen kannst. So kannst du Vertreiber der fremden Produktverpackung sein, für die selbst zusammengestellte Versandverpackung aber als Erzeuger und Hersteller im EPR-Sinn gelten. Verkaufst du in mehrere EU-Staaten, muss die Herstellerrolle für jedes Absatzland erneut geprüft werden.

Bei komplexen Geschäftsmodellen wie Dropshipping, internationalem Fulfillment, Lizenzmarken oder unklarer Einfuhrverantwortung kann eine Einzelfallprüfung erforderlich sein. Maßgeblich sind dann insbesondere der Markenauftritt, die Verträge, der Lieferweg und der tatsächliche Verpackungsvorgang.

Hinweis:
Die ZSVR (Zentrale Stelle Verpackungsregister) ist aktuell der Auffassung, dass Online-Händler:innen mit der Verwendung eines Versandlabels zum Erzeuger im Sinne der neuen Verpackungsverordnung werden können.  Sowohl der Händlerbund als auch der BVOH stellen sich dem entgegen. Der BVOH hat die ZSVR daher um eine schriftliche Stellungnahme und eine eindeutige Klarstellung gebeten.

So bereitest du dein Unternehmen auf PPWR und VerpackDG vor

Nach der Rollenprüfung folgt die Verpackungsinventur. Erfasse Produkt-, Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen einschließlich Füllmaterial und weiteren Verpackungsbestandteilen. Dokumentiere dazu Material, Gewicht, Zusammensetzung, Lieferant, Marke, Absatzland und verantwortlicher Wirtschaftsakteur.

Prüfe anschließend, welche Anforderungen an Materialeinsatz, Minimierung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und problematische Stoffe gelten. Als Erzeuger musst du außerdem die technische Dokumentation erstellen und aufbewahren sowie die EU-Konformitätserklärung ausstellen.

Viele Informationen müssen Verpackungshersteller, Lieferanten oder beauftragte Produktions- und Verpackungsdienstleister bereitstellen. Deine Verträge sollten deshalb regeln, welche Daten und Nachweise zu liefern sind und wie Änderungen an Materialien oder Verpackungen kommuniziert werden.

Bist du Hersteller im EPR-Sinn, musst du je Absatzland Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldungen und gegebenenfalls einen Bevollmächtigten organisieren. Für Verkäufe in Deutschland gelten dabei die Anforderungen des VerpackDG, für andere EU-Staaten die jeweiligen nationalen Durchführungs- und EPR-Regelungen. Neue Artikel, Lieferanten und Absatzländer musst du fortlaufend in den Prozess aufnehmen.

Auch ERP- und Warenwirtschaftssysteme werden für die Umsetzung wichtiger. Erste Lösungen verknüpfen Verpackungsmaterialien, Gewichte, Absatzländer sowie EPR- und Systementgelte mit Artikel- und Verkaufsdaten. SAP Responsible Design and Production bietet bereits umfangreiche Funktionen für Verpackungsdaten, EPR-Berechnungen und PPWR-Nachweise. Microsoft Dynamics 365 Business Central unterstützt EPR-Berechnungen und für weitergehende PPWR-Prozesse sind zusätzliche Erweiterungen verfügbar oder in Entwicklung.

Auch andere Anbieter entwickeln ihre Systeme weiter. VARIO bietet bereits Funktionen zur Verwaltung und Auswertung von Verpackungsarten und -gewichten, JTL-Wawi plant eine weitergehende PPWR-Erweiterung und für Sage 100 ist mit dem Verpackungsmonitor von abacus eine entsprechende Zusatzlösung verfügbar.

Daneben können spezialisierte Compliance-Plattformen bestehende ERP- und Warenwirtschaftssysteme ergänzen. Anbieter wie osapiens, VERSO oder yaico übernehmen beispielsweise Verpackungs-, Stücklisten- und Absatzdaten über Schnittstellen oder Dateiimporte und unterstützen bei Lieferantennachweisen, technischen Unterlagen oder Mengenberechnungen. Für LUCID lassen sich Meldedaten als XML-Datei vorbereiten und anschließend im Verpackungsregister hochladen. Prüfe deshalb, welche Daten dein System bereits verwaltet und welche Schnittstellen oder Zusatzlösungen für die noch fehlenden Prozesse erforderlich sind und was dein Anbieter plant.

Was gilt in Deutschland für LUCID, Systembeteiligung und Mengenmeldungen?

Das von der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geführte Verpackungsregister LUCID bleibt auch unter dem VerpackDG zentral. Wer Verpackungen in Deutschland erstmals bereitstellt und als Hersteller gilt, muss dort registriert sein. Für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen, die typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Stellen als Abfall anfallen, ist zusätzlich die Beteiligung an einem dualen System erforderlich.

Die in Deutschland bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen musst du nach Materialarten erfassen und sowohl dem dualen System als auch LUCID melden. Beide Meldungen müssen übereinstimmen.

Wer durch das neue Recht erstmals registrierungspflichtig wird, muss sich bis zum 12. September 2026 bei LUCID registrieren. Abgeschlossene LUCID-Registrierungen (vor dem 12. August 2026) nach dem bisherigen VerpackG gelten nach § 68 des VerpackDG weiterhin als registriert und der Registrierungsstatus bleibt rechtlich bestehen. Müssen die hinterlegten Angaben an die neuen Anforderungen angepasst oder ergänzt werden (z.B. Stammdaten, Angaben zu den bereitgestellten Verpackungen), sind diese Änderungen bis zum 12. November 2026 vorzunehmen.

Bei Eigenmarken und Importen ohne inländischen Zwischenhändler müssen Online-Händler:innen die Verpackungen ab dem 12. August 2026 grundsätzlich selbst an einem dualen System beteiligen. Einen zusätzlichen Übergangszeitraum gibt es nicht. Fehlt die Systembeteiligung, dürfen die betroffenen Produkte nicht vertrieben werden. Bestehende Systembeteiligungen, die vor dem 12. August 2026 vereinbart wurden, gelten grundsätzlich fort – jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2026. Ab 1. Januar 2027 müssen Systemvertrag und Mengenmeldungen der neuen Verantwortungsverteilung entsprechen.

Was gilt beim grenzüberschreitenden Handel?

Die PPWR führt kein zentrales Herstellerregister für die gesamte EU ein. Eine LUCID-Registrierung gilt nur für Deutschland und erfüllt keine Pflichten in anderen Mitgliedstaaten. Auch die nationale Durchführung unterscheidet sich: Deutschland bündelt sie im VerpackDG, während andere Staaten ihre Umwelt-, Abfall- oder Verpackungsgesetze anpassen. Die nationalen Änderungen treten dabei nicht zwingend zum selben Zeitpunkt in Kraft.

Verkaufst du direkt an Endkund:innen in einem anderen EU-Mitgliedstaat und giltst dort als Hersteller, musst du grundsätzlich einen im Absatzstaat niedergelassenen Bevollmächtigten benennen sowie die dortigen Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Meldepflichten erfüllen. Spezialisierte Dienstleister können dabei unterstützen. Prüfe jedoch, ob sie tatsächlich die gesetzliche Rolle als Bevollmächtigter übernehmen oder lediglich administrative Leistungen erbringen.

Eine Ländermatrix mit Registrierungsnummern, Systemen, Meldefristen, Bevollmächtigten und internen Zuständigkeiten schafft Übersicht. Da nationale Verwaltungsverfahren und EPR-Systeme unterschiedlich ausgestaltet sind, solltest du den aktuellen Rechtsstand für jedes Absatzland gesondert prüfen. Orientierung bietet das Netzwerk European National Registers for Packaging mit den zuständigen Stellen und Rechtsgrundlagen von derzeit 16 EU-Staaten. Ergänzende Länderübersichten stellen EUROPEN und private Anbieter bereit.

Bei Importen aus Drittstaaten und beim Dropshipping musst du zusätzlich klären, wer die Ware in die EU einführt, für ihre Konformität verantwortlich ist und die erforderlichen Nachweise bereitstellt. Verlasse dich nicht darauf, dass ausländische Lieferanten automatisch alle erforderlichen europäischen Nachweise bereitstellen.

Welche Angaben für Marktplätze und Online-Shops erforderlich sind

Die Verordnung verlangt nicht generell, jede Produktseite mit einem „PPWR-Hinweis“ oder zusätzlichen Verpackungsinformationen zu versehen. Je nach Angebot können jedoch Angaben zu Mehrweg-, Pfand- oder Rückgabesystemen erforderlich sein.

Wer über einen Online-Marktplatz verkauft und im Absatzstaat als Hersteller gilt, muss der Plattform seine dortigen Registrierungsinformationen einschließlich der Registrierungsnummer sowie eine Selbstbescheinigung zur Erfüllung der EPR-Pflichten vorlegen. Der Marktplatz muss diese Angaben einholen, bevor er dem Hersteller die Nutzung seiner Dienste ermöglicht. Entscheidend ist der Wohnsitzstaat der Verbraucher:innen, nicht der Sitz des Marktplatzes. Bei einem Verkauf über einen deutschen Marktplatz nach Frankreich sind daher grundsätzlich die französischen Registrierungsangaben relevant.

Online-Marktplätze bereiten ihre Compliance-Prozesse vor oder greifen auf bestehende EPR-Strukturen zurück. Amazon informiert bereits ausdrücklich über die PPWR, während eBay und Kaufland schon heute länderspezifische EPR-Nummern in ihren Verkäuferportalen erfassen. Bei OTTO Market sind entsprechende Hinweise möglicherweise nur im geschlossenen Partnerportal verfügbar. Da der konkrete PPWR-Ablauf noch nicht bei allen Anbietern öffentlich dokumentiert ist, sollten Online-Händler:innen ihre Verkäuferkonten, Plattformnachrichten und Compliance-Bereiche regelmäßig prüfen.

Im eigenen Online-Shop bleiben Registrierungs-, Systembeteiligungs-, Melde- und gegebenenfalls Vertreterpflichten im Absatzstaat bestehen.

Unabhängig vom Vertriebskanal solltest du Umwelt- und Recyclingversprechen nur verwenden, wenn sie nachweisbar sind.

Welche Kennzeichnungspflichten gelten für Verpackungen?

Die PPWR sieht europaweit harmonisierte Kennzeichnungen vor, insbesondere zur Materialzusammensetzung und richtigen Sortierung. Die harmonisierte Materialkennzeichnung gilt grundsätzlich frühestens ab dem 12. August 2028, die Mehrwegkennzeichnung frühestens ab dem 12. Februar 2029. Verschieben sich die dafür erforderlichen Durchführungsrechtsakte, können auch diese Anwendungstermine später liegen. Du solltest deshalb keine eigenen PPWR-Symbole oder QR-Code-Lösungen entwickeln, bevor die verbindlichen Vorgaben feststehen.

Mit welchem Aufwand und welchen Kosten ist zu rechnen?

Zunächst verursacht die PPWR zusätzlichen Aufwand. Du musst Verpackungsdaten erfassen, Lieferantennachweise einholen und Verantwortlichkeiten dokumentieren. Bei Eigenmarken und Importprodukten können Kosten für Prüfungen, technische Dokumentationen und Materialumstellungen anfallen. Hinzu kommen Systementgelte sowie gegebenenfalls Registrierungs- und Bevollmächtigtenkosten in belieferten EU-Mitgliedstaaten.

Eine verlässliche Datenbasis ist für die Umsetzung besonders wichtig. Verknüpfe Verpackungsgewichte und Materialien mit Artikel-, Bestell- und Versanddaten. So kannst du die Mengenmeldungen leichter erstellen und Abweichungen zwischen Warenwirtschaft, Entsorgungssystem und Register vermeiden.

Doch die Umstellung bietet auch Einsparpotenzial. Passgenauere Kartons reduzieren den Materialverbrauch, den Bedarf an Füllmaterial und das Transportvolumen.

Der Zeitplan steht, doch nicht jedes Detail ist geklärt

Die EU-Verpackungsverordnung gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Am selben Tag tritt in Deutschland das VerpackDG in Kraft, während das bisherige Verpackungsgesetz mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft tritt.

Offen bleiben technische Details, etwa Kennzeichnungsformate und Methoden zur Bewertung der Recyclingfähigkeit. Diese werden durch weitere EU-Rechtsakte und Normen konkretisiert. Auch die Leitlinien und FAQ der EU-Kommission können aktualisiert werden. Anpassungen einzelner technischer Pflichten und Übergänge sind daher möglich.

Was Online-Händler:innen jetzt tun sollten

Kläre zunächst deine Rolle für jedes Produkt, jede Verpackungsebene und jedes Absatzland. Erfasse die erforderlichen Verpackungsdaten, fordere fehlende Lieferantennachweise an und organisiere Registrierungen, Systembeteiligungen und Bevollmächtigte. Lege außerdem fest, wer diese Aufgaben im Unternehmen dauerhaft koordiniert. Besonders dringlich ist die Prüfung von Eigenmarken, Importprodukten und grenzüberschreitenden Verkäufen.

Fazit: Klare Rollen und verlässliche Daten sind entscheidend

Die PPWR ist mehr als eine neue Kennzeichnungsvorschrift. Gemeinsam mit dem VerpackDG macht sie Verpackungen zu einer dauerhaften Compliance-, Daten- und Kostenaufgabe. Wer Rollen, Verpackungsdaten und Absatzländer rechtzeitig klärt, schafft die Grundlage für eine rechtssichere und effiziente Umsetzung.

Dabei sind auch Buchhaltung, Kalkulation, Warenwirtschaft und interne Kontrollprozesse betroffen. fynax unterstützt Online-Händler:innen dabei, ihre Geschäfts- und Datenprozesse auf neue regulatorische Anforderungen auszurichten. Gemeinsam können wir prüfen, welche Informationen bereits vorliegen, wo Datenlücken bestehen und wie sich Melde- und Dokumentationsprozesse effizient in deine Abläufe integrieren lassen. Bei komplexen rechtlichen Rollenfragen oder der technischen Konformitätsprüfung kann ergänzend auch eine spezialisierte Rechts- oder Umweltberatung hilfreich sein.

FAQ zur PPWR und zum VerpackDG für Online-Händler:innen

1. Was ist die PPWR?
Die Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR, ist die EU-Verordnung 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie regelt den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen und soll Verpackungsabfälle reduzieren, Recycling und Wiederverwendung fördern sowie die Vorschriften innerhalb der EU stärker vereinheitlichen.

2. Ab wann gilt die PPWR für Online-Händler:innen?
Die PPWR gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Einzelne Vorgaben werden jedoch später wirksam: Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Mehrweg greifen insbesondere ab 2030. Ab 2035 müssen Verpackungen außerdem in großem Maßstab gesammelt, sortiert und recycelt werden können.

3. Welche Online-Händler:innen sind von der PPWR betroffen?
Betroffen sind grundsätzlich Online-Händler:innen, die Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem EU-Markt bereitstellen. Welche Pflichten konkret gelten, hängt davon ab, ob das Unternehmen bei der jeweiligen Verpackung als Erzeuger, Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung, Importeur oder Vertreiber handelt. Besondere Aufmerksamkeit benötigen Eigenmarken, Importprodukte, eigene Versandverpackungen und grenzüberschreitende Verkäufe.

4. Wann gilt ein Online-Händler als Hersteller?
Als Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung, kurz EPR, kann gelten, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt oder im Fernabsatz direkt an dortige Endkund:innen liefert. Ein Online-Händler kann deshalb in mehreren belieferten EU-Staaten gleichzeitig als Hersteller gelten. Davon zu unterscheiden ist der Erzeuger, der insbesondere für die Konformität und technische Dokumentation der Verpackung verantwortlich ist.

5. Was ändert sich für Online-Händler:innen mit Eigenmarken?
Bei Eigenmarken gilt grundsätzlich das Unternehmen als Erzeuger, unter dessen Namen oder Marke das verpackte Produkt angeboten wird. Das kann auch dann gelten, wenn ein anderes Unternehmen das Produkt herstellt, abfüllt oder verpackt. Online-Händler:innen mit Eigenmarken müssen daher insbesondere ihre Verantwortung für technische Dokumentation, Konformitätserklärung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen prüfen.

6. Müssen Online-Händler:innen weiterhin bei LUCID registriert sein?
Wer Verpackungen in Deutschland erstmals bereitstellt und als Hersteller gilt, muss im Verpackungsregister LUCID registriert sein. LUCID wird von der Zentralen Stelle Verpackungsregister, kurz ZSVR, geführt. Für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen, die typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Stellen als Abfall anfallen, ist zusätzlich ein Vertrag mit einem dualen System erforderlich.

7. Was gilt beim Verkauf in andere EU-Staaten?
Die PPWR schafft kein zentrales Herstellerregister für die gesamte EU. Eine deutsche LUCID-Registrierung gilt daher nur für Deutschland und ersetzt keine Registrierungs-, Systembeteiligungs- oder Meldepflichten in anderen Mitgliedstaaten. Online-Händler:innen müssen ihre Pflichten für jedes Absatzland gesondert prüfen.

8. Brauchen Online-Händler:innen im EU-Ausland einen Bevollmächtigten?
Verkauft ein Online-Händler direkt an Endkund:innen in einem anderen EU-Mitgliedstaat und gilt dort als Hersteller, muss er grundsätzlich einen im jeweiligen Absatzstaat niedergelassenen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Dieser übernimmt die ihm übertragenen EPR-Aufgaben gegenüber Registern und zuständigen Stellen. Nicht jeder Compliance-Dienstleister ist automatisch ein Bevollmächtigter im Sinne der PPWR.

9. Müssen Produktseiten wegen der PPWR geändert werden?
Aus der PPWR ergibt sich keine generelle Pflicht, jede Produktseite mit einem „PPWR-Hinweis“ oder sämtlichen Verpackungsinformationen zu versehen. Je nach Angebot können jedoch Informationen zu Mehrweg-, Pfand- oder Rückgabesystemen erforderlich sein. Händler:innen sollten außerdem Umwelt- und Recyclingversprechen nur verwenden, wenn diese sachlich richtig und nachweisbar sind.

Beim Verkauf über einen Online-Marktplatz müssen Händler:innen, die im jeweiligen Absatzstaat als Hersteller gelten, der Plattform ihre Registrierungsinformationen einschließlich der Registrierungsnummer sowie eine Selbstbescheinigung zur Erfüllung der EPR-Pflichten bereitstellen. Maßgeblich ist der Mitgliedstaat, in dem die Verbraucher:innen ansässig sind, nicht der Sitz des Marktplatzes.

Online-Marktplätze bereiten ihre Compliance-Prozesse vor oder nutzen bereits bestehende EPR-Strukturen, der konkrete PPWR-Ablauf ist aber noch nicht bei allen Anbietern öffentlich dokumentiert. Online-Händler:innen sollten daher ihre Verkäuferkonten, Plattformnachrichten und Compliance-Bereiche regelmäßig prüfen.

10. Ab wann gelten die neuen Kennzeichnungspflichten?
Die harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung gilt grundsätzlich frühestens ab dem 12. August 2028. Die Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen greift frühestens ab dem 12. Februar 2029. Da die Anwendung auch vom Inkrafttreten der erforderlichen Durchführungsrechtsakte abhängt, können sich die Termine nach hinten verschieben.

11. Müssen Versandverpackungen künftig kleiner werden?
Die PPWR verpflichtet Unternehmen, Gewicht und Volumen von Verpackungen auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen. Für E-Commerce-Verpackungen wird zudem ein maximales Leerraumverhältnis vorgegeben. Online-Händler:innen sollten deshalb ihre Kartongrößen, Verpackungsschichten und den Einsatz von Füllmaterial überprüfen. Dabei zählen auch Materialien wie Papierpolster, Luftpolster oder Schaumstoff zum Leerraum. Die entsprechenden Vorgaben greifen stufenweise und lassen für bestimmte Konstellationen Ausnahmen zu.

12. Was sollten Online-Händler:innen jetzt zuerst tun?
Zuerst sollten Online-Händler:innen ihre Rolle für jedes Produkt, jede Verpackungsebene und jedes Absatzland klären. Danach sollten sie ihre Produkt-, Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen erfassen, fehlende Lieferantennachweise einholen und notwendige Registrierungen, Systembeteiligungen sowie Bevollmächtigtenpflichten prüfen. Besonders dringlich ist dies bei Eigenmarken, Importprodukten und grenzüberschreitenden Verkäufen.