Für 2026 hat der Gesetzgeber wieder umfangreiche Änderungen vorgenommen. Ob Grundfreibetrag und Abzug für Unterhaltsaufwendungen, Kindergeld und Kinderfreibetrag, Gebühren für Netzentgelte, Rentenbesteuerung oder Ehrenamt – wir haben für euch die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.

Grundfreibetrag und Abzug für Unterhaltsaufwendungen erhöhen sich

2026 steigt der Grundfreibetrag auf 12.348 Euro (12.096 Euro in 2025). Bis zu diesem Betrag fällt für Steuerpflichtige keine Steuer auf das Einkommen an.

Ebenfalls erhöht sich der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung auf 12.348 Euro (12.096 Euro in 2025). Wer unterhaltsberechtigte Angehörige unterstützt, kann Unterhaltszahlungen bis zu dieser Grenze steuerlich ansetzen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Achtung:
Bereits seit dem 1. Januar 2025 gilt, dass das Finanzamt die Geldleistungen nur dann berücksichtigt, wenn sie per Banküberweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person fließen. Barzahlungen oder Zahlungen über Zahlungsdienste ohne klare Kontozuordnung werden nicht mehr anerkannt.

Kinderfreibetrag und Kindergeld steigen

Familien dürfen sich 2026 über etwas mehr Geld freuen. Das Kindergeld steigt von 255 Euro auf 259 Euro pro Monat und Kind und gleichzeitig wird der Kinderfreibetrag angehoben. Pro Elternteil beträgt dieser 2026 nun 3.414 Euro. Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro pro Elternteil kommen insgesamt 9.756 Euro je Kind zusammen.

Strom wird günstiger

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Netzentgelte 2026 sowohl für Privathaushalte als auch für Unternehmen zu senken. Es handelt sich dabei um Gebühren für die Nutzung der Stromnetze. Sie werden von den Energieversorgern über die Stromrechnung an die Endverbraucher weitergegeben.

Rentenbesteuerung – steuerpflichtiger Anteil der Alterseinkünfte steigt

2026 steigt erneut der Prozentsatz für den steuerpflichtigen Anteil der Alterseinkünfte. Wer dieses Jahr in Rente geht, muss 84 Prozent seiner Alterseinkünften versteuern. Der steuerpflichtige Anteil der Rente erhöht sich seit 2023 um jeweils 0,5 Prozent. Dies bedeutet, dass ab 2058 die komplette Bruttorente versteuert werden muss, wobei natürlich der Grundfreibetrag angerechnet wird.

Für alle Anspruchsberechtigten, die bis 2057 erstmals eine Rente bekommen, errechnet das Finanzamt einen „Rentenfreibetrag“, also den steuerfreien Anteil der Bruttorente. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn die Rente durch Rentenerhöhung weiter steigt. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen und sind in voller Höhe steuerpflichtig.

Höhere Freibeträge im Ehrenamt

Gute Nachrichten gibt es für ehrenamtlich Tätige. So wird Engagement in Sportvereinen, Kirchengemeinden oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen ab 2026 steuerlich besser gefördert. Die Pauschalen werden dabei in zwei Bereiche unterschieden.

Die Übungsleiterpauschale ist auf bestimmte pädagogische, pflegende oder künstlerische Tätigkeiten begrenzt. Sie gilt zum Beispiel für Trainer im Sportverein, Chorleiter, Nachhilfelehrer oder Personen, die kranke oder alte Menschen betreuen. 2026 steigt sie von 3.000 Euro auf 3.300 Euro im Jahr.

Die Ehrenamtspauschale betrifft vor allem Tätigkeiten in Verwaltung und Organisation, etwa als Vereinsvorstand, Kassierer oder Platzwart. Sie ist breiter anwendbar, dafür vom Betrag aber niedriger und erhöht sich von 840 Euro auf 960 Euro im Jahr.

Hinweis:
Wer unterschiedliche Tätigkeiten in beiden Bereichen ausübt, kann beide Freibeträge nebeneinander nutzen.

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