EmpCo-Richtlinie: Neue Regeln für Umweltaussagen und Siegel
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Stand 25. September 2026
Ob im Produkttitel, in der Beschreibung oder auf einem Siegel: Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ werden im Online-Handel an vielen Stellen verwendet. Ab dem 27. September 2026 gelten dafür strengere Regeln. Einige Werbepraktiken werden verboten, andere erfordern konkrete Nachweise.
Betroffen sind nicht nur selbst geschriebene Produktbeschreibungen. Auch übernommene Herstellertexte, Bilder, Siegel oder Produktfeeds können Umweltversprechen enthalten. Prüfe deshalb nicht nur einzelne Begriffe, sondern deine gesamte Produktkommunikation und die verwendeten Datenquellen.
EmpCo: Was hinter der Richtlinie steckt
EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Die Richtlinie (EU) 2024/825 soll Verbraucher:innen besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen schützen. Zugleich sollen sie verlässlichere Informationen zu Haltbarkeit, Reparaturmöglichkeiten, Softwareupdates und Gewährleistungsrechten erhalten. Dafür passt die EmpCo-Richtlinie bestehende europäische Vorgaben zu Verbraucherrechten und unlauteren Geschäftspraktiken an und ergänzt sie um neue Regelungen.
Deutschland hat die Vorgaben im Februar 2026 in nationales Recht übertragen. Die neuen Regeln zur Werbung sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verankert. Weitere Informationspflichten finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Änderungen gelten ab dem 27. September 2026. Weiterführende Informationen stellt das Umweltbundesamt bereit.
Die Regeln betreffen den Handel mit Verbraucher:innen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Umweltversprechen im eigenen Online-Shop, auf einem Marktplatz oder in der Werbung erscheint. Entscheidend ist, welche Aussagen und Darstellungen nach außen sichtbar sind.
Allgemeine Umweltaussagen werden zum Risiko
Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“ versprechen einen allgemeinen Umweltvorteil, ohne ihn näher zu erläutern. Die EmpCo-Richtlinie nennt sie deshalb in Erwägungsgrund 9 als Beispiele für allgemeine Umweltaussagen. Ohne den Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die zur beworbenen Eigenschaft passt, sind solche pauschalen Aussagen ab dem 27. September 2026 unzulässig.
Erklärst du dagegen, auf welchen konkreten Umweltvorteil du dich beziehst, gilt die Formulierung nicht als allgemeine Umweltaussage. Die Erklärung muss auf dem jeweiligen Medium gut erkennbar sein und sich eindeutig der Aussage zuordnen lassen, egal ob in einer Anzeige, auf einer Verpackung oder auf einer Online-Verkaufsoberfläche. Die konkrete Angabe muss zutreffend und belegbar sein.
Besonders weitreichend sind Begriffe wie „nachhaltig“ oder „verantwortungsbewusst“, weil sie neben Umweltmerkmalen auch soziale Aspekte umfassen können. Eine einzelne ökologische Eigenschaft reicht deshalb nicht aus, um ein gesamtes Produkt als „nachhaltig“ zu bewerben. Konkreter wäre zum Beispiel:
Die Außenverpackung besteht zu 80 Prozent aus recyceltem Karton.
Die Unterlagen müssen den angegebenen Recyclinganteil belegen. Zugleich muss klar erkennbar bleiben, dass die Aussage nur die Außenverpackung betrifft.
Klimawerbung und Nachhaltigkeitssiegel
Für klimabezogene Werbung gelten klare Grenzen. Ein Produkt darf nicht als „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „klimapositiv“ oder „mit reduziertem CO₂-Fußabdruck“ beworben werden, wenn die Aussage auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen außerhalb seiner Wertschöpfungskette beruht. Solche Aussagen zählen zu den ausdrücklich verbotenen Geschäftspraktiken. Ein Zertifikat oder ein Link zum unterstützten Klimaprojekt ändert daran nichts.
Du darfst weiterhin sachlich darüber informieren, dass dein Unternehmen ein Klimaschutzprojekt finanziell unterstützt. Die Darstellung darf aber nicht den Eindruck vermitteln, dass das beworbene Produkt dadurch klimafreundlicher wird.
Auch bei Nachhaltigkeitssiegeln musst du genauer hinschauen. Schon ein grünes Blatt mit der Aufschrift „Eco Choice“ kann als solches gelten. Eine frei erfundene Kennzeichnung darfst du nicht verwenden, wenn sie wie ein Nachhaltigkeitssiegel wirkt, aber nur auf eigenen Kriterien und einer internen Prüfung beruht. Zulässig sind staatlich festgesetzte Siegel sowie Siegel, die auf einem transparenten Zertifizierungssystem mit unabhängiger Kontrolle beruhen.
Konkrete Aussagen bleiben möglich
EmpCo verbietet Umweltaussagen nicht grundsätzlich. Konkrete Angaben kannst du weiterhin verwenden, wenn sie zutreffend, überprüfbar und eindeutig auf das Produkt oder einen bestimmten Bestandteil bezogen sind.
Bei Textilien kann beispielsweise die Aussage „aus recycelten Materialien“ zu weit reichen, wenn nur ein einzelner Bestandteil recycelt ist. Präziser wäre:
Das Obermaterial besteht zu 60 Prozent aus recyceltem Polyester.
Damit ist klar, welches Material gemeint ist und wie hoch der recycelte Anteil ist. Verwenden solltest du diese Angabe nur, wenn sich die Zusammensetzung und der Prozentwert nachweisen lassen.
Auch Bezeichnungen wie „recycelbar“, „biologisch abbaubar“, „langlebig“ oder „reparierbar“ darfst du nur verwenden, wenn das Produkt die beschriebene Eigenschaft tatsächlich besitzt. Aussagen zur Lebensdauer müssen ebenfalls zutreffen und belegbar sein.
Die Umweltaussage darf nicht mehr versprechen, als du für das konkrete Produkt nachweisen kannst.
Neue Informationspflichten im Online-Handel
EmpCo enthält nicht nur neue Vorgaben für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel. Ab dem 27. September 2026 musst du je nach Produkt zusätzliche Informationen zu Softwareupdates, Ersatzteilen und Reparaturmöglichkeiten bereitstellen.
Bei einigen dieser Angaben bist du auf Informationen des herstellenden Unternehmens angewiesen. Werden dir die entsprechenden Angaben zur Verfügung gestellt, musst du sie bei den betroffenen Produkten an Verbraucher:innen weitergeben.
Gestaltung und Inhalt der harmonisierten Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht sind EU-weit vorgegeben. Das GARAN-Label kommt hinzu, wenn das herstellende Unternehmen die Haltbarkeit der gesamten Ware kostenlos für mehr als zwei Jahre garantiert und dir diese Information zur Verfügung stellt. Mehr zur technischen Umsetzung erfährst du in unserem Beitrag zu Gewährleistungsmitteilung und GARAN-Label im Online-Handel.
Auch umweltfreundliche Liefermöglichkeiten musst du nennen, wenn du sie anbietest, etwa eine gebündelte Lieferung oder die Zustellung mit einem Elektrofahrzeug.
Umweltaussagen prüfen: Vom Produkttitel bis zum Marktplatz
Umweltaussagen erscheinen nicht nur in Produkttexten. Auch Bilder, Siegel, Symbole oder mehrere Gestaltungselemente zusammen können einen Umweltvorteil vermitteln. Farben allein reichen dafür zwar nicht aus, können aber den Gesamteindruck beeinflussen. Je nach Zusammenhang können auch Marken- und Produktnamen als Umweltversprechen wirken.
Prüfe deshalb mindestens folgende Bereiche:
- Produkttitel, Beschreibungen und Bulletpoints
- Produktbilder und Verpackungsabbildungen
- Siegel, Kennzeichnungen und Symbole
- Kategorien, Filter und Vergleichstabellen
- Shop-Banner und Landingpages
- Marken-, Unternehmens- und Nachhaltigkeitsseiten
- Newsletter und Werbeanzeigen
- Produktdaten in internen Systemen
- Produktfeeds und Marktplatzangebote
Beziehe auch bereits veröffentlichte Inhalte und vorhandene Verpackungsbestände ein. Entscheidend ist, ob eine Umweltaussage ab dem 27. September 2026 weiterhin gegenüber Verbraucher:innen verwendet wird. Ein älteres Veröffentlichungs- oder Produktionsdatum ändert daran grundsätzlich nichts.
Herstellerangaben prüfen, Marktplatzinhalte melden
Große Sortimente lassen sich kaum ohne Herstellerdaten und automatisierte Produktfeeds verwalten. Übernimm umweltbezogene Aussagen trotzdem nicht ungeprüft von Hersteller:innen, Lieferant:innen oder aus dem Großhandel.
Lass dir darlegen, worauf sich eine Aussage bezieht und wie sie belegt wird. Als Nachweise kommen etwa Prüfberichte, Zertifikate, Material- und Produktdaten sowie Angaben zur Messmethode infrage. Achte auch darauf, für welche Artikel und Varianten die Unterlagen gelten und wie lange sie gültig sind. Eine pauschale Angabe wie „nachhaltig produziert“ reicht für eine weitreichende Umweltaussage nicht aus.
Das gilt auch für Umweltziele von Hersteller:innen oder Marken. Übernimm Aussagen wie „Bis 2030 produzieren wir klimaneutral“ nur, wenn konkrete und überprüfbare Ziele, ein nachvollziehbarer Umsetzungsplan und eine regelmäßige unabhängige Kontrolle vorliegen. Fehlen diese Voraussetzungen, solltest du das Versprechen nicht in Produktbeschreibungen, Bildern, Anzeigen oder Produktfeeds verwenden.
Angaben, die du in Marktplatzangeboten selbst verwaltest, kannst du korrigieren oder entfernen. Auf gemeinsam genutzten Produktseiten lassen sich Titel, Bilder oder Beschreibungen möglicherweise nicht selbst ändern. Nutze dann die Melde- oder Korrekturfunktion des Marktplatzes. Je nach Plattform kannst du dich zusätzlich an den Support, das herstellende Unternehmen oder die für die Produktseite zuständige Stelle wenden.
Dokumentiere, welche Angabe du wann, über welchen Weg und mit welcher Begründung gemeldet hast. Ob weitere Schritte nötig sind, hängt von der konkreten Aussage, der Plattform und deinen Einflussmöglichkeiten ab.
Dein EmpCo-Check für die letzten Schritte
Prüfe und erledige die offenen Punkte jetzt in dieser Reihenfolge:
- Umweltaussagen erfassen:
Suche in Produkttexten, Bildern, Produktfeeds und Werbung nach Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. - Risiken priorisieren:
Beginne mit allgemeinen Umweltaussagen, Klimaneutralitätsversprechen, übernommenen Umweltzielen sowie eigenen Siegeln und ähnlichen Kennzeichnungen. - Bezug klären:
Halte fest, ob sich eine Aussage auf das gesamte Produkt, einen Bestandteil, die Verpackung, den Versand oder das Unternehmen bezieht. - Nachweise anfordern:
Bitte Hersteller:innen und Lieferant:innen um aktuelle und eindeutig zuordenbare Belege für übernommene Umweltaussagen. - Produktdaten aktualisieren:
Passe die Angaben im sichtbaren Angebot, in der Warenwirtschaft, in der Produktdatenverwaltung und in den Produktfeeds an. - Marktplatzangebote kontrollieren:
Korrigiere oder entferne selbst verwaltete Angaben. Nutze bei nicht bearbeitbaren Inhalten die Melde- oder Korrekturfunktion der Plattform und dokumentiere deinen Hinweis. - Informationspflichten vorbereiten:
Prüfe abschließend, welche Angaben du zu Softwareupdates, Ersatzteilen, Reparaturmöglichkeiten, Gewährleistungsrechten und Haltbarkeitsgarantien bereitstellen musst. - Freigaben organisieren:
Veröffentliche neue Umweltaussagen erst, wenn Inhalt, Bezug und Nachweise intern geprüft und dokumentiert sind.
Die vorgeschlagene Green Claims Directive ist weiterhin kein geltendes Recht. Für die ab dem 27. September 2026 geltenden Anforderungen ist die in Deutschland umgesetzte EmpCo-Richtlinie maßgeblich.
Fazit: Konkrete Angaben statt pauschaler Umweltversprechen
EmpCo lässt weiterhin Raum für konkrete und nachweisbare Umweltaussagen. Pauschale Umweltversprechen sind dagegen nur noch unter engen Voraussetzungen möglich. Produktbezogene Klimaaussagen auf Grundlage externer Kompensation und wie Nachhaltigkeitssiegel wirkende Kennzeichnungen ohne geeignete Grundlage sind ab dem 27. September 2026 unzulässig.
Prüfe deshalb neben den Formulierungen auch Produktdaten, Nachweise und Datenquellen. Das gilt für eigene Angaben ebenso wie für übernommene Herstellerinformationen und Inhalte auf Marktplätzen. Wer jetzt systematisch vorgeht, reduziert rechtliche Risiken und sorgt für eine nachvollziehbare und glaubwürdige Kommunikation.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob eine Umweltaussage oder ein Nachhaltigkeitssiegel zulässig ist und welche Maßnahmen bei nicht selbst bearbeitbaren Inhalten erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Lass zweifelhafte Angaben und Werbegestaltungen deshalb rechtlich prüfen.
FAQ zur EmpCo-Richtlinie im Online-Handel
Was bedeutet die EmpCo-Richtlinie für Online-Händler:innen?
Ab dem 27. September 2026 gelten im B2C-Handel neue Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Online-Händler:innen müssen insbesondere allgemeine Umweltaussagen, klimabezogene Werbung und Nachhaltigkeitssiegel prüfen. Hinzu kommen je nach Produkt neue Informationen zu Softwareupdates, Ersatzteilen, Reparaturmöglichkeiten, Gewährleistungsrechten und Haltbarkeitsgarantien. Die Vorgaben betreffen den eigenen Online-Shop ebenso wie Angebote auf Marktplätzen.
Ab wann gelten die neuen EmpCo-Regeln in Deutschland?
Die neuen Regeln sind in Deutschland ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Deutschland hat die Richtlinie (EU) 2024/825 im Februar 2026 durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und des Verbrauchervertragsrechts umgesetzt. Auch bereits veröffentlichte Produktseiten, Werbemittel und Verpackungen solltest du in die Prüfung einbeziehen, wenn sie nach dem Stichtag weiterhin gegenüber Verbraucher:innen verwendet werden.
Sind Begriffe wie „nachhaltig“ und „umweltfreundlich“ ab 27. September 2026 verboten?
Nein, die Wörter „nachhaltig“ und „umweltfreundlich“ sind nicht für sich genommen verboten. Für allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ muss jedoch grundsätzlich eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden. Eine gut erkennbare Erklärung des konkreten Umweltvorteils kann verhindern, dass die Formulierung als allgemeine Umweltaussage gilt.
Besonders weitreichend ist der Begriff „nachhaltig“, weil er neben ökologischen auch soziale Merkmale umfassen kann. Eine einzelne positive Umwelteigenschaft reicht daher nicht aus, um ein gesamtes Produkt als „nachhaltig“ zu bewerben. Konkrete Angaben müssen auf demselben Medium erscheinen, zutreffend und belegbar sein.
Darf ein Produkt ab 27. September 2026 noch als „klimaneutral“ beworben werden?
Nicht, wenn die Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beruht. Das gilt auch für vergleichbare Aussagen wie „CO₂-neutral“ oder „klimapositiv“. Ein Zertifikat oder eine Erläuterung des unterstützten Klimaprojekts hebt das Verbot nicht auf. Unternehmen dürfen jedoch sachlich über Investitionen in Klimaschutzprojekte informieren, solange dadurch kein Klimavorteil des beworbenen Produkts vermittelt wird.
Welche Nachhaltigkeitssiegel dürfen Online-Händler:innen weiterhin verwenden?
Zulässig sind staatlich festgesetzte Nachhaltigkeitssiegel sowie Siegel, die auf einem geeigneten Zertifizierungssystem beruhen. Ein solches System muss unter anderem transparente Kriterien und eine unabhängige Kontrolle vorsehen. Selbst entworfene Kennzeichnungen, Umweltlogos oder interne Auszeichnungen dürfen nicht wie ein unabhängiges Nachhaltigkeitssiegel wirken, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen fehlen.
Welche Bereiche müssen Online-Händler:innen für die EmpCo-Regeln prüfen?
Prüfen solltest du alle Bereiche, in denen Umweltaussagen sichtbar werden oder aus denen sie übernommen werden. Dazu gehören insbesondere Produkttitel, Beschreibungen, Bulletpoints, Produktbilder, Verpackungsabbildungen, Siegel, Kennzeichnungen, Kategorien, Filter, Vergleichstabellen, Landingpages, Newsletter, Anzeigen, Produktfeeds und Marktplatzangebote. Auch Marken- und Produktnamen können relevant sein, wenn sie im werblichen Zusammenhang einen Umweltvorteil vermitteln.
Müssen Online-Händler:innen Umweltangaben von Hersteller:innen und Lieferant:innen prüfen?
Umweltangaben von Hersteller:innen und Lieferant:innen sollten nicht ungeprüft übernommen werden. Verwendest du solche Aussagen in Produkttexten, Bildern, Anzeigen oder Produktfeeds, sollten geeignete Nachweise vorliegen. Diese müssen eindeutig dem Produkt oder der jeweiligen Variante zugeordnet, aktuell und für die vollständige Aussage aussagekräftig sein. Je nach Angabe kommen beispielsweise Zertifikate, Prüfberichte sowie Material- und Produktdaten infrage.
Was können Online-Händler:innen bei problematischen Umweltaussagen auf Marktplätzen tun?
Selbst bearbeitbare Umweltaussagen solltest du korrigieren oder entfernen. Ist das auf einer gemeinsam genutzten Produktseite nicht möglich, nutze die Melde- oder Korrekturfunktion des Marktplatzes. Je nach Plattform kannst du dich zusätzlich an den Support, das herstellende Unternehmen oder die für die Produktseite zuständige Stelle wenden. Dokumentiere den betroffenen Inhalt, den Meldeweg, den Zeitpunkt und die weitere Kommunikation. Welche zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind, hängt vom konkreten Einzelfall und deinen Einflussmöglichkeiten ab.
